Norm
AußStrG §16 BII2i1Rechtssatz
Von einem Fachbeamten im erweiterten Wirkungskreis gefaßte Beschlüsse in einem Abhandlungsverfahren, dessen Nachlaßaktiven S 20.000 übersteigen, sind nichtig, jedoch nach formeller Rechtskraft der Einantwortung nicht mehr anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007486Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010