Norm
GOG §56aRechtssatz
Der Richter darf dem Rekurse gegen einen vom Fachbeamten im erweiterten Wirkungskreise gefaßten Beschluß nicht teilweise, sondern nur zur Gänze stattgeben oder muß den Rekurs zur Entscheidung dem Rekursgericht vorlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0059559Dokumentnummer
JJR_19320310_OGH0002_0020OB00226_3200000_001