Norm: GOG §26 Abs4GOG §33 Abs1StPO §45 Abs2
Rechtssatz: In Ausgeschlossenheitsfällen kommt eine Kompetenz des übergeordneten Gerichts zur Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nur dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Bezeichnungspflicht im Sinn des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (allein) an der Ausgeschlossenheit der Richter des betroffenen Gerichts scheitert. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass trotz Vorhandensein... mehr lesen...
Begründung: Das im
Kopf: angeführte Pflegschaftsverfahren betrifft eine Tochter des Leitenden Visitators und Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Linz. Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichts erklärten nicht nur die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats, sondern auch alle sonstigen Richterinnen und Richter des Landesgerichts Linz ihre Befangenheit mit der
Begründung: , dass sich das pflegebefohlene Kind nunmehr in der Obsor... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren 4 U 79/05p des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs legt die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Bestrafung vom 4. Oktober 2006, 62 BAZ 202/06i (ON 28 der U-Akten), Dr. Kurt P***** und Dr. Ulrike T***** das Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB zur Last. Im Verfahren 4 U 79/05p des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs legt die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Bestrafung vom 4. Oktober 2006, 62 BAZ 202/06i (ON 28 der U-Akten), Dr. Kurt P***** und Dr... mehr lesen...
Gründe: Beim Bezirksgericht Matrei in Osttirol langte am 30. November 2001 eine Privatanklage des bei diesem Gericht als Gerichtsvollzieher tätigen Manfred L***** ein, die sich gegen Peter A***** richtet und wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB erhoben wurde (AZ U 75/01w). Die für sämtliche richterlichen Geschäfte beim Bezirksgericht Matrei zuständige Gerichtsvorsteherin Mag. Irene M***** und deren gemäß § 77 Abs 2 RD... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3GOG §26 Abs4StPO §74 Abs3
Rechtssatz: Mangels einschränkender Verfahrensvorschriften ist im Falle einer stattgebenden Ablehnungsentscheidung der Entscheidungsträger des § 74 Abs 3 StPO in der Anordnung des Richters, dem die Sache übertragen wird, grundsätzlich frei, doch hat er bei Anwendung dieser einfachgesetzlichen Regelung, dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung folgend, das in Art 83 Abs 2 BVG vera... mehr lesen...