RS OGH 2015/3/5 12Ns73/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2015
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Norm

GOG §26 Abs4
GOG §33 Abs1
StPO §45 Abs2

Rechtssatz

In Ausgeschlossenheitsfällen kommt eine Kompetenz des übergeordneten Gerichts zur Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nur dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Bezeichnungspflicht im Sinn des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (allein) an der Ausgeschlossenheit der Richter des betroffenen Gerichts scheitert. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass trotz Vorhandenseins weiterer Mitglieder des betroffenen Gerichts „der Richter (…) dem die Sache übertragen wird“ (nur) deshalb nicht bezeichnet werden kann, weil die maßgebliche Geschäftsverteilung hinter den gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung einer ausreichenden Zahl von Vertretern zurückbleibt. Insoweit kommt mit Blick auf Art 83 Abs 2 B-VG und dem Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht durch das übergeordnete Gericht nicht in Betracht. Vielmehr tritt an die Stelle der Bezeichnungspflicht des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (durch den auf Ausschließung Erkennenden) eine entsprechende Beschlussfassung durch den Personalsenat.

Entscheidungstexte

  • 12 Ns 73/14b
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Ns 73/14b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129962

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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