Norm
GOG §26 Abs4Rechtssatz
In Ausgeschlossenheitsfällen kommt eine Kompetenz des übergeordneten Gerichts zur Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nur dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Bezeichnungspflicht im Sinn des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (allein) an der Ausgeschlossenheit der Richter des betroffenen Gerichts scheitert. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass trotz Vorhandenseins weiterer Mitglieder des betroffenen Gerichts „der Richter (…) dem die Sache übertragen wird“ (nur) deshalb nicht bezeichnet werden kann, weil die maßgebliche Geschäftsverteilung hinter den gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung einer ausreichenden Zahl von Vertretern zurückbleibt. Insoweit kommt mit Blick auf Art 83 Abs 2 B-VG und dem Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht durch das übergeordnete Gericht nicht in Betracht. Vielmehr tritt an die Stelle der Bezeichnungspflicht des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (durch den auf Ausschließung Erkennenden) eine entsprechende Beschlussfassung durch den Personalsenat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129962Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015