Begründung: Der nach der Geschäftsverteilung als Senatsmitglied des 16. Senats des Obersten Gerichtshofs berufene fachmännische Laienrichter Kommerzialrat Dr. Erich Haas teilte gemäß § 22 GOG seine Befangenheit mit, weil er Angestellter der Antragsgegnerin ist. Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 43 KartG entscheiden das Kartellgericht und der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht in Angelegenheiten nach dem Kartel... mehr lesen...
Norm: GOG §22JN §23KartG 1988 §89 Abs1 Z2KartG 1988 §92 Abs2KartG 1988 §102OGHG §6
Rechtssatz: Mangels einer bestehenden Sonderregelung im Kartellgesetz entscheidet über Befangenheitsanzeigen eines als Senatsmitglied des Obersten Gerichtshofs berufenen fachmännischen Laienrichters nach der allgemeinen Bestimmung des § 6 OGHG der Oberste Gerichtshof in aus fünf Berufsrichtern bestehenden Senaten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Der Beschuldigte Andreas Ha*****, dem schwerer Betrug und Verleumdung vorgeworfen werden, lehnte der Sache nach sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich der Gerichtshofspräsidenten mit der
Begründung: ab, er sei als Amtsdirektor "in der Innenrevision, als Dienstzeitbeauftragter und Vorsteher der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht Linz in dessen gesamtem Sprengel in Kontrollfunktionen tätig gewesen" (ON 9, 11, unjournalisiert und mit 25. ... mehr lesen...
Gründe: In der oben bezeichneten Strafsache, in welcher gemäß der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.Dezember 1989, GZ 12 Os 149/89-6 (Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten) über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2.Juni 1989, GZ 14 Vr 1340/85-413, zu entscheiden ist, macht der Angeklagte Dkfm. Peter W*** Ausgeschlossenheit des "gesamten" (Blatt 2 S 1 des Antrags... mehr lesen...
Norm: GOG §22StPO §74 Abs2
Rechtssatz: Wird Ausgeschlossenheit eines "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz sowie "sämtlicher" (namentlich angeführter) Richter dieses Gerichtshofes geltend gemacht und werden letztere überdies wegen Befangenheit abgelehnt, so hat der OGH nur über die Ausschließung des "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz (einschließlich des Präsidenten) und über die Zulässigkeit der Ablehnung von dessen Präsidenten zu befi... mehr lesen...