Begründung: Die Klägerin begehrte in ihrer am 3.3.2000 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage, die Beklagte S***** KEG zur Zahlung von S 64.732,08 s.A. als restlichen Kaufpreis zu verpflichten. Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde am 18.3.2000 bereits dem Masseverwalter Dr. Wolfgang S***** zugestellt. Das Landesgericht St. Pölten hatte nämlich schon am 17.2.2000 zu 27 S 51/00m das Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet. Der Masseverwalter erhob... mehr lesen...
Norm: §51 ZPO, §6 KO, §173a KO, §89k GOG, §14 IEG
Rechtssatz: Bei Beurteilung des Verschuldens nach § 51 Abs 1 ZPO im Fall der Klagsführung ungeachtet der bereits erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten ist nur auf den zwischen der Bekanntmachung der Konkurseröffnung in der Insolvenzdatei und der Klagseinbringung liegenden Zeitraum abzustellen. Auf die örtliche Entfernung zwischen dem Kläger und dem Sitz des Beklagten kommt e... mehr lesen...