TE OGH 2000/5/5 36R108/00a

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Veröffentlicht am 05.05.2000
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, ***** Lasberg, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang S*****, Rechtsanwalt, ***** St. Valentin, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. S***** KEG, ***** St. Valentin, wegen S 64.732,08 s.A., über den Rekurs der Klägerin (Rekursinteresse S 5.602,80) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom 30.3.2000, 2 C 321/00p-6, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte in ihrer am 3.3.2000 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage, die Beklagte S***** KEG zur Zahlung von S 64.732,08 s.A. als restlichen Kaufpreis zu verpflichten. Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde am 18.3.2000 bereits dem Masseverwalter Dr. Wolfgang S***** zugestellt. Das Landesgericht St. Pölten hatte nämlich schon am 17.2.2000 zu 27 S 51/00m das Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet. Der Masseverwalter erhob fristgerecht Einspruch gegen den Zahlungsbefehl unter Hinweis auf diese Konkurseröffnung und beantragte Zurückweisung der Mahnklage. Für den Einspruch verzeichnete er Kosten in Höhe von insgesamt S 456,72.

Mit dem Beschluss vom 21.3.2000 (ON 4) erklärte das Erstgericht den Zahlungsbefehl für nichtig und wies die Mahnklage unter Hinweis auf § 6 Abs 1 KO zurück. Eine Kostenentscheidung enthielt dieser Beschluss nicht. Über Berichtigungsantrag des Masseverwalters erkannte das Erstgericht nunmehr mit dem angefochtenen Beschluss die Klägerin schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen Einspruchskosten in Höhe von S 456,72 zu ersetzen. Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den beklagten Masseverwalter zur Zahlung der Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens zu verpflichten. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Mit dem Beschluss vom 21.3.2000 (ON 4) erklärte das Erstgericht den Zahlungsbefehl für nichtig und wies die Mahnklage unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, KO zurück. Eine Kostenentscheidung enthielt dieser Beschluss nicht. Über Berichtigungsantrag des Masseverwalters erkannte das Erstgericht nunmehr mit dem angefochtenen Beschluss die Klägerin schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen Einspruchskosten in Höhe von S 456,72 zu ersetzen. Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den beklagten Masseverwalter zur Zahlung der Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens zu verpflichten. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin vertritt im wesentlichen die Auffassung, es könne

ihr nicht zum Nachteil gereichen, die Klage ungeachtet der

Konkurseröffnung eingebracht zu haben; es sei nämlich die

Verpflichtung des Masseverwalters gewesen, unverzüglich nach

Konkurseröffnung die Klägerin  -  deren offene Forderung aus der

Buchhaltung hervorgehe  -  hievon zu verständigen.

In dieser Allgemeinheit ist dem nicht zu folgen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 51 Abs 1 ZPO können die Verfahrenskosten im Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens einer Partei dann auferlegt werden, wenn es ihr zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet wurdeGemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO können die Verfahrenskosten im Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens einer Partei dann auferlegt werden, wenn es ihr zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes eingeleitet wurde

- auf diese Bestimmung hat das Erstgericht sich beim Ausspruch der Kostenersatzpflicht der Klägerin offenbar gestützt. Sonst sind die Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben. Im konkreten Fall wurde das Verfahren deshalb für nichtig erklärt, weil gemäß § 6 Abs 1 KO die Konkursmasse betreffende Rechtsstreitigkeiten gegen den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung grundsätzlich nicht anhängig gemacht werden können. Eine solche Klagsführung ist in der Regel der Klägerin als Verschulden anzurechnen, sie hat nämlich die Pflicht, sich über die Prozessfähigkeit der Beklagten zu vergewissern (Fasching Komm II 358; EvBl 1990/83; EvBl 1992/17). Diese allgemeine Regel erfährt eine Ausnahme insbesondere dann, wenn eine Kenntnis der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung wegen der Kürze des Zeitraums zwischen dieser und der vorgenommenen Prozesshandlung für den Kläger objektiv gesehen nicht möglich war (EvBl 1992/17 mwN; EvBl 1992/94 mwN). Teilweise macht die zweitinstanzliche Rechtsprechung eine Ausnahme hievon auch in Fällen, in denen der in einem anderen Bundesland wohnende bzw. ansässige Kläger vom Masseverwalter nicht rechtzeitig benachrichtigt wurde, dass über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet worden ist (so das LG Klagenfurt in EvBl 1992/17 mwN, dagegen mit ausführlicher Begründung das LGZ Wien in EvBl 1992/94 mwN). - auf diese Bestimmung hat das Erstgericht sich beim Ausspruch der Kostenersatzpflicht der Klägerin offenbar gestützt. Sonst sind die Kosten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben. Im konkreten Fall wurde das Verfahren deshalb für nichtig erklärt, weil gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO die Konkursmasse betreffende Rechtsstreitigkeiten gegen den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung grundsätzlich nicht anhängig gemacht werden können. Eine solche Klagsführung ist in der Regel der Klägerin als Verschulden anzurechnen, sie hat nämlich die Pflicht, sich über die Prozessfähigkeit der Beklagten zu vergewissern (Fasching Komm römisch II 358; EvBl 1990/83; EvBl 1992/17). Diese allgemeine Regel erfährt eine Ausnahme insbesondere dann, wenn eine Kenntnis der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung wegen der Kürze des Zeitraums zwischen dieser und der vorgenommenen Prozesshandlung für den Kläger objektiv gesehen nicht möglich war (EvBl 1992/17 mwN; EvBl 1992/94 mwN). Teilweise macht die zweitinstanzliche Rechtsprechung eine Ausnahme hievon auch in Fällen, in denen der in einem anderen Bundesland wohnende bzw. ansässige Kläger vom Masseverwalter nicht rechtzeitig benachrichtigt wurde, dass über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet worden ist (so das LG Klagenfurt in EvBl 1992/17 mwN, dagegen mit ausführlicher Begründung das LGZ Wien in EvBl 1992/94 mwN).

Inwieweit nun im konkreten Fall der räumlichen Entfernung zwischen dem Sitz der Klägerin und dem der Gemeinschuldnerin bzw. des Konkursgerichts (die in einem anderen Bundesland liegen) bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 51 Abs 1 ZPO Bedeutung zuzumessen ist, kann hier dahingestellt bleiben, dies auf Grund einer mittlerweile geänderten Rechtslage.Inwieweit nun im konkreten Fall der räumlichen Entfernung zwischen dem Sitz der Klägerin und dem der Gemeinschuldnerin bzw. des Konkursgerichts (die in einem anderen Bundesland liegen) bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO Bedeutung zuzumessen ist, kann hier dahingestellt bleiben, dies auf Grund einer mittlerweile geänderten Rechtslage.

Das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde am 17.2.2000 eröffnet und am gleichen Tag durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 173 a KO, der seit 1.1.2000 in Kraft getreten ist (Art. XII Abs 5 IRÄG 1997), erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen nunmehr nämlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG). In diese Ediktsdatei sind sämtliche Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekannt zu machen sind (§ 14 Abs 1 IEG idF IRÄG 1997). Gemäß § 89 k Abs 1 GOG kann jedermann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen, unter der Internet-Adresse www.edikte.justiz.gv.at steht sie jedermann (noch dazu kostenfrei - § 6 b Abs 4 GGG) zur Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, nach § 89 k Abs 2 GOG bei sämtlichen Bezirksgerichten im Weg des Erstellens eines Ausdrucks (dann allerdings gebührenpflichtig) oder durch kurze Mitteilungen über den Inhalt der Insolvenzdatei in diese Daten Einsicht zu nehmen (zu all dem Mohr in ZIK 1999, 156). Die Einführung dieser Ediktsdatei gewährleistet eine wesentlich größere Publizität als bisher durch die Veröffentlichung im Weg des Anschlags an die Gerichtstafel und die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung. Der in der bisherigen Rechtsprechung wiederkehrende Satz, weder der Gläubiger noch der vertretende Rechtsanwalt seien verpflichtet, eine Konkursdatei aller in Österreich anhängigen Konkurse auf dem letzten Stand zu führen und anhand dieser Kartei zu überprüfen, ob eine beabsichtigte Klagsführung gegen einen bestimmten Beklagten zulässig sei (AnwBl 1995/5047), kann in dieser Allgemeinheit auf Grund der geänderten Rechtslage nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Konkursdatei wird nun ja ohnedies österreichweit elektronisch geführt und ist für jeden, der über einen Internetanschluss verfügt, ohne besondere Schwierigkeiten online abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der kostenfreien Einsicht bei sämtlichen Bezirksgerichten. Angesichts dieser geänderten gesetzlichen Grundlagen kann es daher jedenfalls nun nicht mehr auf eine größere örtliche Entfernung des Klägers zum Gemeinschuldner bei der Beurteilung des Verschuldens ankommen; abzustellen ist lediglich darauf, welcher Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Konkurseröffnung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei und der Klagsführung verstrichen ist. Schon bisher vertrat die Rechtsprechung nämlich die Auffassung, dass einer Bank die Unkenntnis von einer Konkurseröffnung als Verschulden im Sinn des § 51 Abs 1 ZPO zuzurechnen ist, wenn sie die Möglichkeiten der elektronischen Informationsmedien (im konkreten Fall Teletext) nicht nütze (OLG Wien RIS-Justiz RW 000143). Ebenso wurde bereits ausgesprochen, dass sich ein Bankinstitut elektronischer Informationsmöglichkeiten bedienen müsse, andernfalls ihm ein Sorgfaltsverstoß nach § 3 Abs 2 KO bei Unkenntnis der Konkurseröffnung vorzuwerfen sei (ZIK 1996,169); für den Konsumenten wurde allerdings eine derartige Erkundigungspflicht unter Zuhilfenahme elektronischer Medien bislang verneint (ZIK 1998,62 ebenso zu § 3 Abs 2 KO).Das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde am 17.2.2000 eröffnet und am gleichen Tag durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Gemäß Paragraph 173, a KO, der seit 1.1.2000 in Kraft getreten ist (Art. römisch XII Absatz 5, IRÄG 1997), erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen nunmehr nämlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (Paragraph 14, IEG). In diese Ediktsdatei sind sämtliche Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekannt zu machen sind (Paragraph 14, Absatz eins, IEG in der Fassung IRÄG 1997). Gemäß Paragraph 89, k Absatz eins, GOG kann jedermann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen, unter der Internet-Adresse www.edikte.justiz.gv.at steht sie jedermann (noch dazu kostenfrei - Paragraph 6, b Absatz 4, GGG) zur Einsicht zur Verfügung. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, nach Paragraph 89, k Absatz 2, GOG bei sämtlichen Bezirksgerichten im Weg des Erstellens eines Ausdrucks (dann allerdings gebührenpflichtig) oder durch kurze Mitteilungen über den Inhalt der Insolvenzdatei in diese Daten Einsicht zu nehmen (zu all dem Mohr in ZIK 1999, 156). Die Einführung dieser Ediktsdatei gewährleistet eine wesentlich größere Publizität als bisher durch die Veröffentlichung im Weg des Anschlags an die Gerichtstafel und die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung. Der in der bisherigen Rechtsprechung wiederkehrende Satz, weder der Gläubiger noch der vertretende Rechtsanwalt seien verpflichtet, eine Konkursdatei aller in Österreich anhängigen Konkurse auf dem letzten Stand zu führen und anhand dieser Kartei zu überprüfen, ob eine beabsichtigte Klagsführung gegen einen bestimmten Beklagten zulässig sei (AnwBl 1995/5047), kann in dieser Allgemeinheit auf Grund der geänderten Rechtslage nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Konkursdatei wird nun ja ohnedies österreichweit elektronisch geführt und ist für jeden, der über einen Internetanschluss verfügt, ohne besondere Schwierigkeiten online abrufbar. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der kostenfreien Einsicht bei sämtlichen Bezirksgerichten. Angesichts dieser geänderten gesetzlichen Grundlagen kann es daher jedenfalls nun nicht mehr auf eine größere örtliche Entfernung des Klägers zum Gemeinschuldner bei der Beurteilung des Verschuldens ankommen; abzustellen ist lediglich darauf, welcher Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Konkurseröffnung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei und der Klagsführung verstrichen ist. Schon bisher vertrat die Rechtsprechung nämlich die Auffassung, dass einer Bank die Unkenntnis von einer Konkurseröffnung als Verschulden im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO zuzurechnen ist, wenn sie die Möglichkeiten der elektronischen Informationsmedien (im konkreten Fall Teletext) nicht nütze (OLG Wien RIS-Justiz RW 000143). Ebenso wurde bereits ausgesprochen, dass sich ein Bankinstitut elektronischer Informationsmöglichkeiten bedienen müsse, andernfalls ihm ein Sorgfaltsverstoß nach Paragraph 3, Absatz 2, KO bei Unkenntnis der Konkurseröffnung vorzuwerfen sei (ZIK 1996,169); für den Konsumenten wurde allerdings eine derartige Erkundigungspflicht unter Zuhilfenahme elektronischer Medien bislang verneint (ZIK 1998,62 ebenso zu Paragraph 3, Absatz 2, KO).

Dass es der Rekurswerberin bzw. ihrem Vertreter, dessen Verschulden ihr zuzurechnen ist, aus irgendwelchen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, durch eine Einsicht in die Insolvenzdatei sich vor der Klagsführung darüber zu informieren, ob ein Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet wurde, wird im Rekurs nicht einmal behauptet. Nach den Erhebungen des Rekursgerichts erfolgte die öffentliche Bekanntmachung bereits am 17.2.2000, also dem Tag der Konkurseröffnung, der Klägerin selbst bzw. ihrem Anwalt müsste es daher jedenfalls möglich gewesen sein, bis zur Klagseinbringung am 3.3.2000 rund 14 Tage später sich durch Einsicht in die Ediktsdatei über ein allenfalls laufendes Insolvenzverfahren zu informieren. Demgegenüber ist ein Verschulden des Masseverwalters an der Klagsführung zu verneinen. Ableiten lässt sich aus den bisher veröffentlichten Entscheidungen (GlUNF 1454; EvBl 1936/480; EvBl 1992/94), dass eine Verständigungspflicht des Masseverwalters gegenüber dem Kläger bzw. dem Prozessgericht nur für den Fall angenommen worden sein dürfte, dass die Konkurseröffnung im Laufe eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens erfolgte. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, von sich aus innerhalb kurzer Frist ab Konkurseröffnung alle aus den Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners ersichtlichen Forderungsprätendenten von der Konkurseröffnung zu verständigen, wurde hingegen - soweit für das Rekursgericht überblickbar - in der bisherigen Rechtsprechung in

dieser Allgemeinheit nicht vertreten (siehe hiezu aber das HG Wien in AnwBl 1995/5047, wo eine derartige Verpflichtung erwogen wurde). Darüber hinaus könnte dem Masseverwalter im konkreten Fall ein derartiger Vorwurf ohnedies nicht gemacht werden, lagen doch zwischen der Konkurseröffnung und der Klagseinbringung nur 15 Tage; dieser Zeitraum hätte zwar zweifellos für eine im elektronischen Weg einfach zu bewerkstelligende Einsicht der Klägerin in die Insolvenzdatei gereicht (so schon das LG Salzburg in REDOK 10213 vor Inkrafttreten der Insolvenzdatei), nicht aber dem Masseverwalter für eine umfassende Einsicht in sämtliche Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin samt Verständigung der daraus ersichtlichen Gläubiger mit unberichtigten Forderungen.

Aus all diesen Gründen war dem Rekurs der Klägerin daher der Erfolg zu versagen.

Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.Gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00009 36R108.00a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:03600R00108.00A.0505.000

Dokumentnummer

JJT_20000505_LG00199_03600R00108_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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