Der Beschwerdeführer leistete vom 5. Februar 1996 an den ordentlichen Zivildienst. Mit Antrag vom 22. Februar 1996 begehrte er bei der Erstbehörde, dem Magistrat der Stadt Wien, die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Mit Bescheid vom 26. März 1997 wurde ihm für die Dauer des Zivildienstes ein Betrag von monatlich S 4.094,88 zuerkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der monatliche Be... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;HGG 1992 §36 Abs3;ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;
Rechtssatz: Daß Berufungen in Angelegenheiten ua der Wohnkostenbeihilfe keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs 3 HGG 1992 iVm § 34 Abs 1 ZDG idF 1992/424) bedeutet nur, daß der ASt für die Dauer des Berufungsverfahrens die im Erstbescheid zuerkannte Leistung e... mehr lesen...