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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Ernst Biel und Dr. Andreas Biel, Rechtsanwälte in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juni 1997, Zl. MA 62-III/41/97, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete vom 5. Februar 1996 an den ordentlichen Zivildienst. Mit Antrag vom 22. Februar 1996 begehrte er bei der Erstbehörde, dem Magistrat der Stadt Wien, die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe. Mit Bescheid vom 26. März 1997 wurde ihm für die Dauer des Zivildienstes ein Betrag von monatlich S 4.094,88 zuerkannt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der monatliche Betrag S 3.651,55 ausmache.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde überschritten. Er habe gegen die Höhe der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht berufen. Diese Feststellung sei daher in Rechtskraft erwachsen und hätte von der belangten Behörde nicht abgeändert (herabgesetzt) werden dürfen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, daß die Erstbehörde die Berechnung der Höhe der von ihr zuerkannten Wohnkostenbeihilfe und damit auch die entsprechende Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung von Einkünften des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit vorgenommen hat. Die belangte Behörde gelangte jedoch zur Ansicht, es handle sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und berechnete die Bemessungsgrundlage nach den hiefür geltenden Grundsätzen. Weder in Ansehung der Höhe der Bemessungsgrundlage noch in Ansehung ihrer Berechnung lag ein der Rechtskraft zugänglicher Teilabspruch der Erstbehörde vor. Sache der Entscheidung der belangten Behörde als Berufungsbehörde war die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe an den Beschwerdeführer. In diesem Sinne konnte die belangte Behörde über die zulässige Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid diesen in jeder Richtung, also auch zum Nachteil des Beschwerdeführers, abändern. Von einer Verletzung der Rechtskraft oder einer Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde kann somit keine Rede sein. Daran vermag der vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführte Umstand, daß Berufungen in Angelegenheit u.a. der Wohnkostenbeihilfe keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes), nichts zu ändern, weil dies nur bedeutet, daß der Antragsteller für die Dauer des Berufungsverfahrens die im Erstbescheid zuerkannte Leistung erhält, obwohl er dagegen berufen hat. Den Eintritt von Rechtskraft zieht diese Regelung nicht nach sich.
Die belangte Behörde hat - wie bereits ausgeführt - die Berechnung der Wohnkostenbeihilfe insofern geändert, als sie die Einkünfte des Beschwerdeführers als solche aus selbständiger Arbeit qualifizierte und die Bemessungsgrundlage statt auf Grund des § 30 nach § 31 HGG 1992 berechnete. Sie hat dies dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar ausdrücklich vorgehalten. Sie hat aber im angefochtenen Bescheid nicht dargetan, auf Grund welcher Ausgangsdaten sie nunmehr nach § 31 HGG 1992 die Bemessungsgrundlage und in der Folge die dem Beschwerdeführer zugesprochene Wohnkostenbeihilfe berechnet hat. Der Rüge des Beschwerdeführers, es sei "nicht möglich nachzuvollziehen, von welchen Beträgen die belangte Behörde bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ausgegangen ist und nach welchen ... rechnerischen Schritten diese errechnet wurde", kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in der Lage, die Richtigkeit der von der belangten Behörde angestellten Rechnung und die Übereinstimmung deren Ergebnisses mit dem Gesetz zu überprüfen.
Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich und muß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG führen, zumal sich auch aus der Gegenschrift nichts ergibt, das den in Rede stehenden Verfahrensmangel in anderem Licht erschienen ließe. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnraum oder lediglich mit einer "Wohnungsverbesserung" gestanden sind.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110216.X00Im RIS seit
20.11.2000