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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Daß Berufungen in Angelegenheiten ua der Wohnkostenbeihilfe keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs 3 HGG 1992 iVm § 34 Abs 1 ZDG idF 1992/424) bedeutet nur, daß der ASt für die Dauer des Berufungsverfahrens die im Erstbescheid zuerkannte Leistung erhält, obwohl er dagegen berufen hat. Den Eintritt von Rechtskraft zieht diese Regelung nicht nach sich.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110216.X01Im RIS seit
20.11.2000