RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0216

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
HGG 1992 §36 Abs3;
ZDG 1986 §34 Abs1 idF 1992/424;

Rechtssatz

Daß Berufungen in Angelegenheiten ua der Wohnkostenbeihilfe keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs 3 HGG 1992 iVm § 34 Abs 1 ZDG idF 1992/424) bedeutet nur, daß der ASt für die Dauer des Berufungsverfahrens die im Erstbescheid zuerkannte Leistung erhält, obwohl er dagegen berufen hat. Den Eintritt von Rechtskraft zieht diese Regelung nicht nach sich.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110216.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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