Begründung: Das Erstgericht setzte mit Beschluß vom 23.Oktober 1996 die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters ab 1.Oktober 1996 bis auf weiteres mit monatlich 2.400 S fest und paßte mit Beschluß vom 4.Februar 1997 die Vorschüsse ab 1.Oktober 1996 der neuen Titelhöhe an. Aus der vom Magistrat der Stadt Wien in Entsprechung dessen Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorgelegten Bescheidkopie geht hervor, daß der Vater ab 2.Juni 1997 seinen Zivildienst ableistet und das Magistratisc... mehr lesen...
Norm: HGG 1992 §28HGG 1992 §32
Rechtssatz: Die Regelungen des HGG 1992 über die Auszahlung von Familienunterhalt entsprechen der Rechtslage nach dem HGG 1985. Der dazu ergangenen Rechtsprechung, während des Grundwehrdienstes - gleiches muß dann auch für den Zivildienst gelten - hätten die unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht nur Anspruch auf Familienunterhalt, sondern seien zufolge § 32 Abs 1 HGG (1985) auch im eigenen Namen antragsberechti... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj. S***** B*****, infolge Revisionsrekurses der durch das Amt für Jugend und Familie ***** vertretenen Minderjährigen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vo... mehr lesen...
Begründung: Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Johann F***** wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.6.1987 wegen Hinzukommens einer Sorgepflicht für die nunmehrige Ehegattin und den am 15.2.1987 geborenen mj. Manuel F***** bei praktisch gleichgebliebenem Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich S 10.000 ab 1.6.1987 auf monatlich S 1.300 herabgesetzt (ON 12). Seit 1.1.1989 ist der Vater auch noch für die nicht ehelich geborene mj. Sarah B***** sorgepflichtig. Er erzielt... mehr lesen...
Norm: HGG §29HGG §32
Rechtssatz: Während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommenslosen und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen ruht dessen Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsanspruch bleibt in Form der Berechtigung auf Zuspruch von Familienunterhalt gegenüber dem Bund aufrecht. Die den Familienunterhalt zuerkennende Bezirksverwaltungsbehörde ist bei dessen Ausmittlung nicht an einen bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltstitel gebun... mehr lesen...