Der Beschwerdeführer begann sein Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz im Wintersemester (WS) 1993/94. Er trat viermal erfolglos zum Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" (im Folgenden Einführung/RW) an, und zwar zu folgenden Terminen und (laut Einlageblatt - Erste Diplomprüfung) bei folgenden Prüfern: Erster Antritt am 11. März 1995, Univ. Prof. Dr. O (im Folgenden Prof. Dr. O.); ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft
Norm: AHStG §26 Abs3;AHStG §26 Abs4;RwStudG 1978 §10 Abs2;Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §2 Abs3;Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §3 Abs1;Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §3 Abs2 Z1;Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §5 Abs3;Studienplan Rechtswissenschaft Uni Linz §5 Abs9 lita;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgericht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Am 4. Oktober 1990 trat er zum schriftlichen Prüfungsteil aus "Bürgerliches Recht" an. Diese Arbeit wurde mit "nicht genügend" beurteilt. Am 3. September 1992 stellte er einen Antrag auf Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Teilprüfung aus dem Fach "Bürgerliches Recht". Diesen Antrag begründete er damit, daß Rechtsanwalt Dr. H. in einem Privatgutachten, welches er dem Antrag beilegte, ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §24;AHStG §26 Abs3;AHStG §27;AHStG §33 Abs1;AHStG §43; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/12/0265 E 17. Mai 1995
Rechtssatz: Selbst das Vorliegen eines wesentlichen Mangels bei Durchführung einer Prüfung nach dem AHSchStG kann nicht dazu führen, daß das von der Diplomprüfungskommission im Zulassungsverfahren zum mündlichen Prüfungsteil zu p... mehr lesen...