RS Vwgh 1995/4/19 93/12/0264

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §24;
AHStG §26 Abs3;
AHStG §27;
AHStG §33 Abs1;
AHStG §43;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/12/0265 E 17. Mai 1995

Rechtssatz

Selbst das Vorliegen eines wesentlichen Mangels bei Durchführung einer Prüfung nach dem AHSchStG kann nicht dazu führen, daß das von der Diplomprüfungskommission im Zulassungsverfahren zum mündlichen Prüfungsteil zu prüfende Erfordernis einer positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit durch eine Entscheidung der Diplomprüfungskommission bzw deren Präses herbeizuführen gewesen wäre, weil es der Behörde im Hinblick auf § 26 AHSchStG nicht zusteht, eine negative Prüfungsentscheidung anstelle eines der fachkundigen Prüfer in ein positives Prüfungsergebnis umzuwandeln. Das Ergebnis der Überprüfung auf die wesentliche Verfahrensrichtigkeit kann vielmehr nur darin bestehen, die negativen Rechtsfolgen der mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung zu beseitigen; damit ist aber noch nicht die Rechtsfolge der positiven Ablegung der Prüfung erstritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120264.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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