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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/12/0265 E 17. Mai 1995Rechtssatz
Selbst das Vorliegen eines wesentlichen Mangels bei Durchführung einer Prüfung nach dem AHSchStG kann nicht dazu führen, daß das von der Diplomprüfungskommission im Zulassungsverfahren zum mündlichen Prüfungsteil zu prüfende Erfordernis einer positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit durch eine Entscheidung der Diplomprüfungskommission bzw deren Präses herbeizuführen gewesen wäre, weil es der Behörde im Hinblick auf § 26 AHSchStG nicht zusteht, eine negative Prüfungsentscheidung anstelle eines der fachkundigen Prüfer in ein positives Prüfungsergebnis umzuwandeln. Das Ergebnis der Überprüfung auf die wesentliche Verfahrensrichtigkeit kann vielmehr nur darin bestehen, die negativen Rechtsfolgen der mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung zu beseitigen; damit ist aber noch nicht die Rechtsfolge der positiven Ablegung der Prüfung erstritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120264.X03Im RIS seit
11.07.2001