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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHStG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des BB in L, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vom 10. Februar 1998, Zl. 8-6-1/962/97, betreffend Nichtigerklärung des Zweitantritts (erste Wiederholung) in einem Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung, Zulassung zur Wiederholung dieser Prüfung aus diesem Fach sowie Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen Spruchabschnitt 3 des Bescheides des Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz vom 14. Oktober 1997 (Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begann sein Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität in Linz im Wintersemester (WS) 1993/94. Er trat viermal erfolglos zum Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" (im Folgenden Einführung/RW) an, und zwar zu folgenden Terminen und (laut Einlageblatt - Erste Diplomprüfung) bei folgenden Prüfern:
Erster Antritt am 11. März 1995, Univ. Prof. Dr. O (im Folgenden Prof. Dr. O.);
zweiter Antritt (erste Wiederholung) am 27. Juni 1995, Univ. Prof. Dr. R (im Folgenden Prof. Dr. R.);
dritter Antritt (zweite Wiederholung) am 9. März 1996, Prof. Dr. O. und
vierter Antritt (dritte Wiederholung) am 3. Februar 1997 - kommissionelle Prüfung (Prof. Dr. A., Dr. B. und Dr. R.).
Mit Schreiben vom 25. April 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der ersten Diplomprüfung aus dem Prüfungsfach Einführung/RW gem. § 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) unter gleichzeitiger Anfechtung des Zweitantrittes zur Prüfung aus diesem Prüfungsfach (Nichtigerklärung dieser Prüfung) sowie auf Aufhebung des Ausschlusses vom Studium der Rechtswissenschaften. Unter Hinweis auf seine vier bisherigen erfolglosen Prüfungsantritte im genannten Prüfungsfach begründete der Beschwerdeführer seine drei Anträge im Wesentlichen damit, bei seinem Zweitantritt am 27. Juni 1995 (SS 1995) seien Prof. Dr. R. für den Teilbereich "Einführung in das Privatrecht und seine Methoden" und Prof. Dr. O. für den Teilbereich "Einführung in das Öffentliche Recht und seine Methoden" Prüfer gewesen. § 13 Abs. 2 der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung (RWStO) - Anmerkung: dem entspricht § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978 (RWStudG) - spreche ausdrücklich davon, dass nur jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet seien in diesem Prüfungsfach als Prüfer zu fungieren, die in diesem Prüfungsfach entsprechende Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben. In seinem Fall sei beim zweiten Prüfungsantritt am 27. Juni 1995 im Prüfungsfach Einführung/RW keine dem § 13 Abs. 2 RWStO entsprechende Zusammensetzung der Prüfer bei der Teilprüfung "Einführung in das Öffentliche Recht und seine Methoden" vorgelegen. Deshalb liege keine ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung aus dem Fach Einführung/RW vor; diese Prüfung (vom 27. Juni 1995) sei wegen des vorliegenden Formalfehlers als nichtig aufzuheben. Nach deren Nichtigerklärung stehe ihm nach § 30 Abs. 1 AHStG eine letztmalige Wiederholung dieser Teildiplomprüfung zu. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer auch, seinen Ausschluss von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften nach § 30 Abs. 6 AHStG aufzuheben.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 wies der Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät diese Anträge (Spruchabschnitt 1: Nichtigerklärung des Zweitantritts im Prüfungsfach Einführung/RW; Spruchabschnitt 2: Zulassung zur Wiederholungsprüfung aus diesem Prüfungsfach; Spruchabschnitt 3:
Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften) ab.
Er ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus, der aus dem Studienerfolgsnachweis des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1997, dem Studienbuchblatt des Beschwerdeführers betreffend die erste Diplomprüfung sowie aus den Lehrveranstaltungsverzeichnissen für die Universität Linz für das WS 1994/95 und das SS 1995 ermittelt worden sei:
Als alleiniger Prüfer der am 27. Juni 1995 stattgefundenen ersten Wiederholung (des zweiten Prüfungsantrittes) des Prüfungsfaches Einführung/RW habe Prof. Dr. R. fungiert. R. habe im SS 1995 in der Zeit vom 6. März 1995 bis 26. Juni 1995 wöchentlich am Montagabend die "Übung zur Einführung in das Privatrecht I", Lehrveranstaltungsverzeichnis-Nummer (LvaNr.) 190.105, und im Zeitraum zwischen 8. März und 28. Juni 1995 wöchentlich am Mittwoch Nachmittag die "Übung zur Einführung in das Privatrecht II", LvaNr. 190.107, abgehalten. Im WS 1994/95 habe Prof. Dr. R. die Vorlesung "Einführung in das Privatrecht, seine Methoden und seine Funktion" gelesen, und zwar wöchentlich am Montag Vormittag sowie am Montag Nachmittag. Im WS 1994/95 hätten ferner namentlich genannte Professoren (darunter auch Prof. Dr. O.) Einführungslehrveranstaltungen abgehalten. Bei der dritten Wiederholung hätten als Prüfer die drei Professoren Dr. A., Dr. B. und Dr. R. zusammen als Prüfer fungiert.
In rechtlicher Hinsicht wurde die Abweisung des Antrages in Spruchabschnitt 1 im Wesentlichen damit begründet, aus § 13 Abs. 2 RWStO könne kein subjektives Recht (des Studierenden) abgeleitet werden. Selbst wenn man dies unterstelle, sei aber diese Norm nicht verletzt worden. Aus § 5 Abs. 6 des Linzer Studienplanes (RWStp/L) ergebe sich, dass als entsprechende Lehrveranstaltungen des in § 13 Abs. 2 RWStO genannten Prüfungsfaches alternativ die "Übung aus Einführung in das Privatrecht" oder die "Übung aus Einführung in das öffentliche Recht und seine Methoden" in Betracht kämen, weil sie (alternativ) Zulassungsvoraussetzung für das Prüfungsfach Einführung/RW seien. Im Hinblick auf das in der Sachverhaltsdarstellung dargestellte Lehrveranstaltungsangebot von Prof. Dr. R. im SS 1995 sei daher § 13 Abs. 2 RWStO erfüllt worden. Die korrespondierende Vorlesung (vgl. § 3 Abs. 2 Z. 1 RWStP/L) "Einführung in das Privatrecht, seine Methoden und seine Funktion" habe Prof. Dr. R. im WS 1994/95 abgehalten. Was unter "vorangegangenes Semester" iS des § 13 Abs. 2 RWStO zu verstehen sei, sei an Hand des § 19 Abs. 1 AHStG zu ermitteln. Da demnach das SS frühestens am 28. Juni ende, der zweite Prüfungsantritt des Beschwerdeführers aber am 27. Juni 1995 erfolgt sei, zähle die Prüfung zum SS 1995. Damit sei das vorangegangene Semester im Sinn des § 13 Abs. 2 RWStO nicht das SS 1995, sondern das WS 1994/95 gewesen, in dem aber entsprechende Lehrveranstaltungen abgehalten worden seien. Im Übrigen sei § 13 Abs. 2 RWStO unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes keine taugliche Grundlage "für ein Gestaltungsbegehren" (wird unter Hinweis auf VwSlg. NF Nr. 8842 A/1975 näher ausgeführt).
Die Abweisung im Spruchabschnitt 2 wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Prüfungsfach Einführung/RW alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 AHStG erfülle, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Da der Beschwerdeführer auch bei der letzten zulässigen Wiederholung des Faches Einführung/RW die Beurteilung "nicht genügend" erhalten habe, sei er von der Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Hochschule nach § 30 Abs. 6 AHStG ausgeschlossen. Es sei daher spruchgemäß (Spruchabschnitt 3) zu entscheiden gewesen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, § 13 Abs. 2 RWStudG begründe nach seinem Schutzzweck und auf Grund pädagogischer Aspekte ein Recht des Studierenden persönlich durch den Prüfer auf die Prüfung im Fach Einführung/RW vorbereitet zu werden. Als Prüfer seien nach § 13 Abs. 2 RWStO im genannten Fach nur jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten hätten (Hervorhebungen im Original). In der Folge nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen (kursiv) hervorgehobenen Tatbestandselementen Stellung. Im Ergebnis vertrat er in seiner Berufung die Auffassung, bei seinem hier strittigen zweiten Prüfungsantritt hätten ihn (in Wahrheit) zwei Prüfer geprüft, nämlich Prof. Dr. R. im Teilbereich "Einführung in das Privatrecht und seine Methoden" und Prof. Dr. O., im Teilbereich "Einführung in das Öffentliche Recht und seine Methoden". Das dieser am 27. Juni 1995 abgelegten Prüfung vorangegangene Semester sei das SS 1995 gewesen (wird näher begründet); in diesem habe aber Prof. Dr. O. für den von ihm geprüften Teilbereich keine entsprechende Lehrveranstaltung abgehalten. Damit habe die Zusammensetzung der Prüfer § 13 Abs. 2 RWStO widersprochen. Darüber hinaus machte er geltend, dass zwar Prof. Dr. R. im SS 1995 infolge Abhaltung zweier Übungen aus Privatrecht diese Voraussetzungen erfüllt habe. Dem Beschwerdeführer sei aber die Teilnahme an diesen Übungen unter Hinweis auf seine verspätete Anmeldung verweigert worden. Dazu sei es gekommen, weil er sich erst nach dem Bekanntwerden des negativen Prüfungsergebnisses der von ihm am 11. März 1995 absolvierten (schriftlichen) Prüfung (Erstantritt im Prüfungsfach Einführung/RW) veranlasst gesehen habe, sofort bei einem Assistenten von Prof. Dr. R. wegen der Teilnahme an einer Übung persönlich vorzusprechen. Der Assistent habe ihm aber mitgeteilt, Prof. Dr. R. habe die Anweisung gegeben, keine weiteren Studenten in die Übung aufzunehmen, die sich nicht bereits in der zweiwöchigen Anmeldungsfrist angemeldet gehabt hätten. Der Prüfungsvorgang vom 27. Juni 1995 müsse daher mangels Einhaltung wesentlicher Vorschriften als rechtswidrig gewertet werden. Nach der Nichtigerklärung der ersten Widerholungsprüfung aus Einführung/RW stehe dem Beschwerdeführer das Recht auf eine (weitere) letztmalige Wiederholung nach § 30 Abs. 1 AHStG zu. Der Ausschluss nach § 30 Abs. 6 AHStG sei jedoch nur dann gegeben, wenn der Studierende eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestehe. Er stelle daher den Antrag, die belangte Behörde mögen den Bescheid des Studiendekans vom 14. Oktober 1997 aufheben und 1. seinen Zweitantritt im Prüfungsfach Einführung/RW für nichtig erklären, 2. ihn gemäß § 30 Abs. 1 AHStG zur Wiederholungsprüfung in diesem Fach zulassen und
3. die Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften verfügen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (vom Vorsitzenden namens der belangten Behörde ausgefertigten) Bescheid vom 10. Februar 1998 wies die belangte Behörde auf Grund ihres Beschlusses vom 30. Jänner 1998 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die Abweisung der drei vom Beschwerdeführer gestellten Anträge durch die Behörde erster Instanz.
Nach der Begründung ging sie von demselben Sachverhalt aus, den die Behörde erster Instanz als erwiesen angenommen habe.
In rechtlicher Hinsicht behandelte sie vorab die Frage, ob die Berufung des Beschwerdeführers an Hand des (am 1. August 1997 in Kraft getretenen) Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) oder noch nach dem AHStG zu beurteilen sei. Einerseits ordne § 80 Abs. 7 UniStG an, dass nur (vor dem 1. August 1997 bereits) anhängige Nostrifizierungsverfahren nach dem Altrecht (§ 40 AHStG) fortzuführen seien, woraus man den Umkehrschluss ziehen könne, dass für alle anderen Verfahren der allgemeine Grundsatz der Maßgeblichkeit der Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zur Anwendbarkeit komme. Demnach wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem UniStG zu beurteilen, obwohl es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sei. Andererseits sei der Rechtsschutz gegen fehlerhafte Prüfungsentscheidungen im AHStG nicht ausdrücklich geregelt gewesen. Darauf könnte man die Auffassung stützen, der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung nicht gesehen und es liege somit eine echte Lücke vor, die unter analoger Heranziehung des § 80 Abs. 7 UniStG und vergleichbarer Überleitungsvorschriften anderer Materiengesetze zu schließen sei. Dies würde letztlich zu einer Beurteilung der Berufung nach dem AHStG zwingen. Welcher der beiden denkmöglichen Auffassungen letztlich der Vorzug gebühre, brauche hier nicht näher untersucht zu werden, da (wie noch zu zeigen sein werde) das Endergebnis im Beschwerdefall in beiden Fällen letztlich dasselbe sei.
Zum Spruchabschnitt 1 (Abweisung des Begehrens auf Nichtigerklärung des Zweitantrittes im Prüfungsfach Einführung/RW) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Begehren des Beschwerdeführers bei Anwendbarkeit des AHStG - davon sei die Behörde erster Instanz ausgegangen - jedenfalls negativ zu bescheiden sei, weil das AHStG keinem Universitätsorgan eine derartige Kompetenz zuweise. Die Rechtswidrigkeit von Prüfungen könne nach dem AHStG ausschließlich inzidenter in einem bescheidpflichtigen Verwaltungsverfahren releviert werde, für das das Vorliegen der betreffenden Prüfung von Bedeutung sei.
Gehe man von der Anwendbarkeit des UniStG aus, könne der dem Spruchabschnitt 1 zugrundeliegende Antrag (vom 25. April 1997) unschwer in ein Begehren nach § 60 Abs. 1 UniStG "umgedeutet" werden. Die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Antragsfrist sei gewahrt, weil sie frühestens mit dem Inkrafttreten des UniStG (am 1. August 1997) habe zu laufen beginnen können.
Inhaltlich könne aber diesem Antrag aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
1. Der Ansicht der Behörde erster Instanz, aus § 13 Abs. 2 RWStO könne kein subjektives Recht (des Studierenden) abgeleitet werden, weil diese Norm ausschließlich die Koordination zwischen Lehrveranstaltungsbetrieb und Prüfungsbetrieb regle, sei zuzustimmen. Aus einer fehlenden ausdrücklichen Regelung dieser Frage in § 13 Abs. 2 RWStO könne nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Rechtsanspruches abgeleitet werden. Auch könne der Schutzzweck des § 13 Abs. 2 RWStO einen solchen Rechtsanspruch nicht begründen: entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe dieser nämlich nicht darin, dass der Student persönlich durch den die Prüfung abhaltenden Prüfer auf die Prüfung vorbereitet werden solle. § 13 Abs. 2 RWStO sei ausschließlich eine Ordnungsvorschrift. Sie sei erforderlich gewesen, weil es in Österreich nicht üblich sei, Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis aus dem Fach Einführung/RW auszustatten, sodass es kaum oder nur selten "dieses Nominalfach vertretende ex lege Mitglieder der ersten Diplomprüfungskommission" gebe (Hinweis auf die Anmerkung 8 von Langeder/Strasser, Österreichisches Hochschulrecht, zum gleichlautenden § 10 Abs. 2 RWStudG). Die Nichteinhaltung des § 13 Abs. 2 RWStO habe daher auf den konkreten Prüfungsvorgang keine unmittelbaren Auswirkungen. Ob der konkrete Prüfungsvorgang im Wesentlichen den maßgebenden Prüfungsvorschriften entsprochen habe, sei unabhängig von § 13 Abs. 2 RWStO zu beurteilen. Anhaltspunkte, aus denen auf eine Unregelmäßigkeit bei der Durchführung der konkreten Prüfung geschlossen werden könnte, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
2. Selbst wenn man dem § 13 Abs. 2 RWStO die Begründung eines subjektiven öffentlichen Rechtes unterstelle, liege - wie die Behörde erster Instanz zutreffend angenommen habe - keine Verletzung vor. Die von dieser Norm geforderten "entsprechenden Lehrveranstaltungen" seien nämlich im der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten worden. Aus einem Vergleich mit § 21 Abs. 2 AHStG, wo vom "unmittelbar vorangehenden Semester" die Rede sei, sei bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 RWStO, in dem das Wort "unmittelbar" fehle, zu schließen, dass für die Prüfereinteilung (in Bezug auf die Lehrveranstaltungen) nach § 13 Abs. 2 RWStO jenes Semester heranzuziehen sei, das dem Semester, in dem die Prüfung abgelegt werde, vorangegangen sei. Im Beschwerdefall sei daher das WS 1994/95 das der (vom Beschwerdeführer am 27. Juni 1995 negativ abgelegten) Diplomprüfung aus dem Fach Einführung/RW vorangegangene Semester. In diesem WS hätten aber - wie die Behörde erster Instanz ausgeführt habe - u.a. sowohl Prof. Dr. O. als auch Prof. Dr. R. Einführungslehrveranstaltungen abgehalten.
Aber selbst wenn man der Auslegung des Beschwerdeführers zum Begriff "vorangegangenes Semester" im Sinn des § 13 Abs. 2 RWStO folgte und darunter im Beschwerdefall das SS 1995 verstünde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Entgegen seinen Ausführungen sei dem Beschwerdeführer bei der hier strittigen Prüfung am 27. Juni 1995 ausschließlich Prof. Dr. R. als Prüfer gegenüber getreten. Dass andere Personen im Innenverhältnis an der Abfassung und Vorkorrektur der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers beteiligt gewesen seien, ändere nichts daran, dass die Verantwortlichkeit für diese Prüfung allein bei Prof. Dr. R. gelegen sei, der auch für das gesamte Fach "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" und nicht bloß für dessen privatrechtlichen Teil zum Prüfungskommissär bestellt gewesen sei. Prof. Dr. R. habe aber auch im SS 1995 "entsprechende Lehrveranstaltungen" (zwei Übungen) abgehalten.
Dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an diesen Übungen letztlich nicht möglich gewesen sei, führe seine Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen gewährleiste § 13 Abs. 2 RWStO selbst bei extensiver Auslegung keinesfalls eine Teilnahmegarantie für alle Studierenden an den "entsprechenden Lehrveranstaltungen". Zum anderen sei dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den genannten Übungen nur deshalb verwehrt worden, weil er aus eigenem Verschulden die rechtzeitige Anmeldung zu diesen Lehrveranstaltungen unterlassen habe.
Zum Spruchabschnitt 2 (Begehren auf neuerliche Zulassung zur Wiederholung der Prüfung Einführung/RW) führte die belangte Behörde aus, die Nichtzulassung ergebe sich bei Anwendung des § 60 UniStG aus dem rechtskraftähnlichen Charakter, der aus der Einführung des Verfahrens nach § 60 leg. cit. und dem damit eröffneten Fehlerkalkül (für Prüfungen) abzuleiten sei. Ende das Verfahren über einen Antrag nach § 60 UniStG negativ, bleibe für die Inzidenzkontrolle der Rechtmäßigkeit der Prüfung im Zulassungsverfahren kein Raum mehr. Der Beschwerdeführer habe alle drei Wiederholungsmöglichkeiten, die ihm § 58 Abs. 2 UniStG im ersten Studienabschnitt zugestehe, konsumiert.
Beurteile man den vorliegenden Sachverhalt nach dem AHStG, könne zwar die Abweisung nicht mit diesem "eher formalen Rechtskraft-Argument" gerechtfertigt werden. Die unter dieser Annahme vorzunehmende Inzidenzkontrolle des vom Beschwerdeführer bekämpften zweiten Prüfungsantritts führe allerdings aus den zu Spruchabschnitt 1 dargelegten Gründen zur Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Prüfung und damit für deren Nichtanrechnung auf die Zahl der nach § 58 Abs. 2 UniStG bzw. § 30 Abs. 1 AHStG möglichen Antritte vorlägen. Der Beschwerdeführer habe alle ihm zustehenden Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft; auch bei dieser Betrachtung komme ein weiterer Antritt nicht in Betracht.
Zum Spruchabschnitt 3 führte die belangte Behörde aus, es würden dieselben Gründe, die für die Entscheidung nach Spruchabschnitt 2 maßgebend gewesen seien, auch in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Ausschlusses von der Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaften gelten. §§ 34 Abs. 6 und 39 Abs. 1 Z. 3 UniStG knüpften diese Rechtsfolge in gleicher Weise wie § 30 Abs. 6 AHStG an das Nichtbestehen der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung. Diese Voraussetzung liege aber im Beschwerdefall vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG versehene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG zu Recht erkannt:
I. Rechtslage
A) Allgemeines Studienrecht
Da im Beschwerdefall u.a. auch die von der belangten Behörde offengelassene Frage zu behandeln ist, ob das AHStG und/oder das UniStG anzuwenden ist(sind), sind - soweit dies erforderlich ist - beide Rechtsvorschriften darzustellen.
1. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.
Nr. 177/1966
Das AHStG regelte in seinem IV. Abschnitt (§§ 22 ff) die
Materie "Prüfungen".
§ 24 AHStG traf nähere Bestimmungen über die "Durchführung
der Prüfungen".
Nach § 24 Abs. 1 AHStG waren Prüfungen von Einzelprüfern
abzuhalten, wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprüfung); sie waren von Prüfungssenaten abzuhalten, wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamtprüfung).
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 AHStG waren u.a. Diplomprüfungen Gesamtprüfungen (Abs. 3).
Gesamtprüfungen konnten nach Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 322/1981 a) als kommissionelle Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat oder b) als Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgehalten werden. Sie waren mit einer Gesamtnote (§ 29 Abs. 2) zu beurteilen. Die besonderen Studiengesetze hatten die Art der Gesamtprüfung festzulegen.
Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AHStG in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 hatten die Studienordnungen unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 lit. g je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a) oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oder auch in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c) abgelegt werden mussten oder unter welchen besonderen Umständen mündliche Prüfungen oder Prüfungsteile ausnahmsweise schriftlich abgehalten werden konnten.
Gemäß § 26 Abs. 3 AHStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 waren zur Abhaltung von Diplomprüfungen Prüfungskommissionen zu bilden. Nach dem dritten Satz waren Universitätslehrer der Universität (Fakultät) gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (1975) für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission. Abs.4 dieser Bestimmung regelte die Bestellung von sonstigen beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierten Fachleuten zu Prüfungskommissären.
§ 30 AHStG traf nähere Bestimmungen betreffend die Wiederholung von Prüfungen. Nach seinem Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992) durften nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt war jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfung zulässig. Nach Abs. 5 (in der Fassung BGBl. Nr. 306/1992) hatte u.a. im ersten Studienabschnitt die dritte Wiederholung einer Teilprüfung einer Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hatte aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen.
Abs. 6 (Stammfassung) lautete:
"(6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert, so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung nach § 21 zulässig."
Besondere Vorschriften über die Anfechtung von Prüfungen sah das AHStG nicht vor. Sein § 32 regelte nur die Ungültigerklärung von Prüfungen für den Fall der (auch bloß teilweisen) Erschleichung.
Die Übergangsbestimmung nach § 45 Abs. 11 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 sah vor, dass für die Wiederholungen von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden war (Anmerkung: günstigere Altrechtslage, die mehr Prüfungsantritte als die mit dieser Novelle geschaffene neue Rechtslage zuließ).
2. Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997
Das am 1. August 1997 (vgl. § 74 Abs. 1) in Kraft getretene UniStG ordnet in seinem § 75 Abs. 1 an, dass das AHStG mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft tritt.
Für das in Z. 7 in der Anlage 3 zum UniStG genannte RWStudG sowie die in Z. 74 genannte RWStO gilt - wie sich aus § 75 Abs. 2 UniStG ergibt - die Übergangsbestimmung nach § 75 Abs. 3 leg. cit. (Außerkrafttreten der besonderen studienrechtlichen Vorschriften mit dem Inkrafttreten der (neuen) Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung (nach dem UniStG) an der jeweiligen Universität, spätestens aber mit Ablauf des 30. Septembers 2002).
Nach § 34 Abs. 6 UniStG ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
Folgerichtig ordnet § 39 Abs. 1 Z. 3 UniStG das Erlöschen der Zulassung für diesen Fall an. Weitere Fälle des Erlöschens der Zulassung sind in den Z. 1 bis 7 geregelt.
§ 39 Abs. 2 UniStG lautet:
"(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z. 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen."
Der "4. Teil: Feststellung des Studienerfolges" umfasst die §§ 43 bis 65 UniStG.
§ 54 UniStG regelt die Anmeldung zu bestimmten Prüfungen (entspricht in der früheren Terminologie im Wesentlichen der Zulassung), wobei u.a. über die Anmeldung, der nicht entsprochen wird, ein Bescheid der Studiendekanin oder des Studiendekans zu erfolgen hat, wenn der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung des Bescheides stellt (Abs. 4 leg. cit.).
§ 58 UniStG regelt die "Wiederholung von Prüfungen". Dessen Abs. 2 lautet in der Stammfassung:
"(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen."
In der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 6 UniStG wird angeordnet, dass für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden ist.
§ 60 UniStG lautet:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan, hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen."
Das "3. Hauptstück: Schlussbestimmungen" umfasst die §§ 81 ff UniStG.
§ 81 Abs. 1 Satz 1 UniStG trifft Vorkehrungen für Universitäten, die noch nach dem UOG 1975 eingerichtet waren und daher das (erst durch das UOG 1993 geschaffene) Amt der Studiendekanin oder des Studiendekanes noch nicht kannten.
Gemäß § 81 Abs. 4 UniStG ist für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Nach § 81 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. ist gegen Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans die Berufung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium als zweite und letzte Instanz zulässig.
B. Besonderes Studienrecht
Das im Beschwerdefall geltende alte (d.h. unter der Geltung des AHStG) erlassene Studienrecht umfasst das RW/StudG, die RWStO und den RWStP/L. Soweit sich diese Bestimmungen wiederholen, wird eine Regelung nur einmal wiedergegeben.
1. Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften (RWStudG)
Nach § 4 Abs. 2 Z. 1 RWStudG, BGBl. Nr. 140/1978, ist ein Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung die Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden.
Nach dem Abs. 3 Satz 1 dieser Bestimmung ist die erste Diplomprüfung als Gesamtprüfung, die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist, abzuhalten. Die Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge der Prüfungsfächer abgelegt werden (Satz 3).
Aus dem Abs. 4 zweiter Satz dieser Bestimmung geht hervor, dass u.a. auch bezüglich der Einführung/RW nach Abs. 2 Z. 1 die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben kann.
§ 10 RWStudG ordnet unter der Überschrift "Prüfer" in seinem Abs. 2 Folgendes an:
"(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen in dem der Prüfung vorangegangenen Semester abgehalten haben."
(Anmerkung: Dieser Regelung entspricht wörtlich § 13 Abs. 2 RWStO, auf den sich der Beschwerdeführer in der Regel beruft)
2. Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz -RWStP/L
Im Beschwerdefall ist der Studienplan maßgebend, der im Zeitpunkt der Ablegung der strittigen ersten Wiederholung (27. Juni 1995) gegolten hat, d.h. in der zuletzt durch Beschluss der Studienkommission vom 24. März 1995 geänderten Fassung.
Nach § 2 Abs. 3 RWStP/L umfasst die Studieneingangsphase 8 Wochenstunden und wird von den Vorlesungen des Faches "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methode" abgedeckt. Sie umfasst folgende Lehrveranstaltungen (Vorlesungen) im Ausmaß von jeweils 4 Wochenstunden:
a) Einführung in das Privatrecht, seine Methoden und seine soziale Funktion
b) Einführung in das Öffentliche Recht, seine Methoden und seine soziale Funktion
Im ersten Studienabschnitt sind aus dem Pflichtfach "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" 12 Wochenstunden zu inskribieren ( § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.)
Dem obgenannten Pflichtfach sind außer durch die oben erwähnten beiden Vorlesungen folgende Lehrveranstaltungen zugeordnet:
Einführung in die Falllösung aus Privatrecht bzw. aus Öffentlichem Recht (Vorlesung, jeweils 1 Wochenstunde) sowie eine nach Wahl des Hörers bestimmte zweistündigen Übung zur Einführung in das Privatrecht bzw. Öffentliche Recht ( § 3 Abs. 2 Z. 1 RWStP/L).
Nach § 5 Abs. 3 RWStP/L ist u.a die Teilprüfung aus dem Fach Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden schriftlich in Form einer Klausurarbeit abzuhalten. Im Abs. 9 lit. a werden die Bildungsziele der Einführung/RW näher umschrieben.
C. Organisationsrecht (UOG 1993; Satzung)
1. UOG 1993
Nach § 2 Abs. 1 UOG 1993 sind die Universitäten Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelöst.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993 sind die Universitäten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 1 UOG 1993 hat jede Universität durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Organisationsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeiten ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.
Abs. 2 dieser Bestimmung umschreibt den Mindestinhalt (arg.: "jedenfalls") der Satzung. Dazu gehört nach Z. 5 auch die Geschäftsordnung für Kollegialorgane.
§ 15 UOG lautet:
"(1) Ein Kollegialorgan ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.
(2) Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.
(3) Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.
(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.
(5) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.
(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.
(7) Der Senat hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind."
2. Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Johannes Kepler Universität Linz (GO)
Die genannte vom Senat am 24. Jänner 1995 beschlossene GO ist in der Sondernummer des Mitteilungsblattes dieser Universität, Stück 21 a, unter Nummer 125 kundgemacht.
Nach § 3 Abs. 3 GO beträgt die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 42 (20/10/10/2) (Anmerkung: Die Verteilung bezieht sich auf folgende Gruppen:
Universitätsprofessoren/Universitätsassistenten/Studenten/Allgemeine
Universitätsbedienstete).
§ 11 GO regelt die "Teilnahme und Stimmübertragung". Nach § 11 Abs. 1 haben alle Mitglieder des Kollegialorgans an den Sitzungen während ihrer ganzen Dauer teilzunehmen. Ist ein Mitglied ganz oder teilweise verhindert, so ist dies dem/der Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu geben.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GO können die Mitglieder der Kollegialorgane ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt.
§ 17 GO "Befangenheit eines Mitgliedes" lautet:
"(1) In eigener Sache im Sinne des § 7 AVG 1991 darf kein Mitglied des Kollegialorgans mitstimmen. Im Zweifel entscheidet das Kollegialorgan auf Antrag eines Mitgliedes. Sofern das Kollegialorgan nicht anderes beschließt, darf ein befangenes Mitglied an der Beratung der diesbezüglichen Angelegenheit nicht teilnehmen und hat, vorbehaltlich der Gewährung des Parteiengehörs, für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.
(2) Bei Befangenheit eines Mitgliedes einer Personengruppe bestimmen deren nichtbefangene anwesende oder durch Stimmübertragung ausgewiesene Mitglieder, wer das Stimmrecht ausübt. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet das Los.
(3) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.
(4) Ein befangenes Mitglied kann vom Kollegialorgan als Auskunftsperson beigezogen werden."
§ 19 "Abstimmung im Umlaufweg" ordnet Folgendes an:
"(1) Der/Die Vorsitzende des Kollegialorgans kann bei Bedarf, vor allem bei Angelegenheiten und Gegenständen, die voraussichtlich keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlussfassung geboten scheint, eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen. Er/Sie hat sie zu verfügen, wenn es alle Mitglieder einer Personengruppe verlangen.
(2) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst sein muss, dass darüber mit 'Ja' oder 'Nein' abgestimmt werden kann. Im Abstimmungsformular ist auch die Abstimmungsvariante 'Diskussion' vorzusehen.
(3) Das Umlaufstück ist allen Mitgliedern des Kollegialorgans unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer mindestens einwöchigen Frist, in der die Stimme abgegeben werden muss, zuzusenden.
(4) Ein Antrag ist angenommen, wenn die für den Gegenstand erforderliche Mehrheit aller teilnahmepflichtigen Mitglieder des Kollegialorgans in der gesetzten Frist für ihn gestimmt hat. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ein Beschluss kommt jedoch nicht zustande, wenn mindestens zwei Mitglieder oder ein mitwirkungsbefugtes monokratisches Organ bzw. ein/eine Vertreter/in eines mitwirkungsbefugten Kollegialorgans, bei Kollegialorganen mit weniger als 10 Mitgliedern ein Mitglied, eine Beratung verlangen. Die in anderen rechtlichen Vorschriften festgelegten Mitwirkungsrechte, insbesondere die der Personalvertretung, bleiben davon unberührt.
(5) Kommt ein Umlaufbeschluss nicht zustande, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(6) Der/Die Vorsitzende hat das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan in der nächsten Sitzung zu berichten.
(7) jedes Kollegialorgan kann durch Beschluss festlegen, dass keine Umlaufbeschlüsse durchgeführt werden."
D. Verfahrensrecht
Nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung in Berufungsangelegenheiten zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben; dies gilt nach Z. 4 auch, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
II. Beschwerdeausführungen
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Einhaltung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 RWStO und 10 Abs. 2 RWStudG, auf Wiederholung der ersten Diplomprüfung aus dem Prüfungsfach "Einführung" gemäß § 58 Abs. 2 UniStG und "entgegen der Bestimmung der §§ 34 Abs. 6 und 39 Abs. 1 Z. 3 UniStG" verletzt.
Da die verschiedenen Einwendungen des Beschwerdeführers zum Teil in einem inneren Zusammenhang stehen, sind sie in der dadurch bedingten Abfolge zu behandeln.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie gehe unzutreffend davon aus, dass bei seinem hier strittigen zweiten Prüfungsantritt Prof. Dr. R. als alleiniger Prüfer fungiert habe. Unbestritten sei, dass Prof. Dr. R. die Voraussetzungen als Prüfer nach § 13 Abs. 2 RWStO erfülle. Seine Bestellung zum Prüfungskommissär für das (gesamte)Prüfungsfach Einführung/RW ändere aber nichts daran, dass entsprechend der Praxis an der Universität L. zwei Einzelprüfer für die zwei Prüfungsteile dieses Faches fungiert hätten. An der Universität L. seien nämlich im Prüfungsfach Einführung/RW (entsprechend seiner Untergliederung in einführende Lehrveranstaltungen zum Privatrecht und solche zum Öffentlichen Recht) zwei schriftliche Prüfungsarbeiten (Einführung/Privatrecht und Einführung/Öffentliches Recht) abzulegen gewesen, die jeweils nach einem Punktesystem getrennt bewertet worden seien. Je Prüfungsteil hätten maximal 25 Punkte erzielt werden können. Die erreichten Punkte seien zu einer Gesamtpunktezahl addiert worden, aus der sich die Gesamtnote im Prüfungsfach Einführung/RW ergeben habe. Für eine positive Gesamtnote seien zumindest 26 Punkte erforderlich gewesen. Der Prüfer des einen Prüfungsteiles habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des anderen Prüfungsteiles gehabt, da jeder Prüfungsteil ausschließlich durch den jeweiligen (Fach)Prüfer beurteilt worden sei. Einsicht in die Arbeiten samt Beurteilung seien nur im jeweiligen Institut (für Zivilrecht bzw. für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre) möglich gewesen, wo die Arbeiten getrennt aufbewahrt worden seien. Dementsprechend hätten Einwände gegen die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile beim jeweiligen (Fach)Prüfer vorgebracht werden müssen. Damit seien entsprechend den beiden Prüfungsteilen zwei Einzelprüfer im Sinne des § 13 Abs. 2 RWStO berechtigt und verpflichtet gewesen. Beim strittigen zweiten Prüfungsantritt des Beschwerdeführers seien dies Prof. Dr. R. und Prof. Dr. O. gewesen. Da der Beschwerdeführer aus § 13 Abs. 2 RWStO ableite, dass nur derjenige als Prüfer fungieren könne, der in dem der Prüfung vorangegangenen Semester - dass sei im Beschwerdefall in Bezug auf seine strittige Zweitprüfung vom 27. Juni 1995 das SS 1995 gewesen - entsprechende Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches Einführung/RW abgehalten habe (wird näher ausgeführt), Prof. Dr. O. aber im SS 1995 weder einschlägige Übungen noch Vorlesungen abgehalten habe, hätte er nicht als Prüfer fungieren dürfen.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den im Innenverhältnis an der Abfassung der Klausurarbeit und Vorkorrektur beteiligten Personen scheine fraglich. Prof. Dr. O. sei nämlich bei einem anderen Studenten laut Einlageblatt bei einer gleichfalls am 27. Juni 1995 durchgeführten Prüfung im Fach Einführung/RW als Prüfer aufgeschienen. Nach Auffassung der belangten Behörde wäre dann in diesem Fall Prof. Dr. R. im Innenverhältnis an der Abfassung und Vorkorrektur der "zivilistischen" Arbeit beteiligt gewesen.
2.2. Dieses Vorbringen trifft nicht zu.
Aus § 24 Abs. 1 bis 3 und § 26 AHStG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z. 1 und 4 und § 10 Abs. 2 RWStudG (korrespondierend § 13 Abs. 2 RWStO) und dem RWStP/L (§ 3 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 6) ergibt sich Folgendes:
a) Das Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung des Studiums der Rechtswissenschaften "Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" war an der Universität L. in dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum als Einzelprüfung in Form einer schriftlichen Klausurarbeit, d.h. vor einem Einzelprüfer abzulegen.
b) Als Mitglieder der Prüfungskommission für dieses Prüfungsfach konnten in die Prüfungskommission jene Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 RWStudG (= § 13 Abs. 2 RWStO) erfüllten. Entsprechende Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung waren dabei jene Lehrveranstaltungen, die nach dem RWStP/L dem Prüfungsfach Einführung/RW zugeordnet waren.
c) Der Verwaltungsgerichthof teilt die von Langeder/Strasser in Ermacora/Langeder/Strasser (Hrsg), Österreichisches Hochschulrecht, in der Kommentierung des RWStudG (D IV b 3 (1)), Anmerkung 8 zu § 10 Abs. 2 leg. cit. vertretene Auffassung, dass sich diese Bestimmung als notwendig erwiesen habe, weil es derzeit in Österreich nicht üblich sei, Universitätslehrer mit einer derartigen Lehrbefugnis auszustatten, was zur Folge habe, dass es kaum oder nur selten "dieses Nominalfach vertretende ex-lege Mitglieder der ersten Diplomprüfungskommission" (gemeint ist der in § 26 Abs. 3 zweiter Satz AHStG genannte Personenkreis) geben werde. Eine Bestellung gemäß § 26 Abs. 4 AHStG sei jedoch möglich und zweckmäßig, wobei auch in diesem Fall vom Präses § 10 Abs. 2 RWStudG zu beachten sei.
Damit liegt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der vorrangige Zweck dieser Bestimmung in der Rekrutierung von Prüfern für dieses Prüfungsfach, das in der Studieneingangsphase nach dem RWStP/L eine Einführung in die beiden großen (nach herkömmlichem Verständnis verschiedenen "Fächern" zuzuordnenden) Bereiche des geltenden Rechts und ihrer Methodik geben soll. Ungeachtet dieser (inhaltlich betrachtet gegebenen) "Doppelfunktion" der Einführung/RW war es nach den im Beschwerdefall geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die von einem Prüfungsfach ausgehen, geboten, dass diese Prüfung von einem Einzelprüfer abgehalten wurde (sofern es sich nicht um die letzte zulässige Wiederholung handelte, die gemäß § 30 Abs. 5 AHStG kommissionell vor einem Prüfungssenat abzulegen war). Freilich ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich daraus nicht auch Rechte des Prüfungskandidaten ergeben können, wobei in erster Linie ein Recht auf Prüfung durch einen dem § 10 Abs. 2 RWStudG entsprechenden Prüfer in Betracht kommt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass Prof. Dr. R., der beim strittigen zweiten Antritt des Beschwerdeführers zu dieser Prüfung am 27. Juni 1995 laut Einlageblatt - Erste Diplomprüfung als einziger Prüfer fungierte, zu diesem Zeitpunkt bestellter Prüfungskommissär für dieses Prüfungsfach war. Der Beschwerdeführer zieht auch nicht die Rechtmäßigkeit dieser Bestellung in Zweifel. Strittig ist hier ausschließlich, ob neben Prof. Dr. R. noch Prof. Dr. O. als zweiter Prüfer anzusehen ist. Der Beschwerdeführer bejaht dies unter Hinweis auf die faktische Art der generellen Durchführung dieser Prüfung. Die Klärung dieser Frage ist für eine Reihe weiterer Annahmen des Beschwerdeführers (insbesondere nicht ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung wegen nicht korrekter Zusammensetzung der Prüfer; nicht ordnungsgemäß zustande gekommener Beschluss der belangten Behörde über die Berufung) von Bedeutung, weshalb sie vorab zu klären ist.
Das besondere Studienrecht enthält keine besonderen Vorschriften, wie die schriftliche Klausurarbeit in der Einführung/RW im Einzelnen zu gestalten ist. Im Hinblick auf die von diesem Prüfungsfach erfassten Lehrveranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 RWStP/L) und die im Studienplan umschriebenen Bildungsziele muss aber sichergestellt sein, dass die Prüfung eine hinreichende Kontrolle des mit den im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen zu vermittelnden Kenntnisstandes in den beiden Bereichen (Öffentliches Recht und Privatrecht) ermöglicht. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, wenn der Kenntnisstand des Studierenden in Form von zwei schriftlichen Prüfungsteilen einer Klausurarbeit (hier: jeweils für den Bereich des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts) überprüft wird.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass bei einer solchen "Zweiteilung" der schriftlichen Klausurarbeit das nach den im Beschwerdefall geltenden allgemeinen und besonderen studienrechtlichen Vorschriften gebotene Prinzip der Einzelprüfung durch einen Einzelprüfer für das gesamte Prüfungsfach Einführung/RW zweifelhaft erscheinen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hält es aber auf Grund der sich aus den in diesem Prüfungsfach zusammengefassten Lehrveranstaltungen ergebenden "fächerübergreifenden Funktion" der Einführung/RW in diesem Sonderfall für zulässig, dass sich der Einzelprüfer für jenen Teil der Prüfung, der nicht durch die von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen abgedeckt ist (nur diese Frage ist im Beschwerdefall zu prüfen), sowohl bei der Ausarbeitung der Fragestellungen für solche Arbeiten als auch bei deren (Vor)Korrektur fachkundiger Dritter in unterstützender Funktion bedient. Die vielfältig gestaltbare Art der Organisation des Prüfungsablaufes - von der belangten Behörde auch als Innenverhältnis bezeichnet - würde die vom Beschwerdeführer auf der Prämisse des Einsatzes zweier Prüfer aufbauenden Folgefragen erst dann aufwerfen, wenn der Einzelprüfer Prof. Dr. R. - ungeachtet der Einschaltung Dritter in das Prüfungsgeschehen (insbesondere bei der Vorbereitung und der Vorkorrektur) - die abschließende Benotung der Prüfung im Prüfungsfach Einführung/RW auf Grund rechtsverbindlicher Vorschriften nicht mehr allein vornehmen hätte dürfen, sondern in der entscheidenden Willensbildung an die Beurteilung eines Dritten (über einen Teilbereich der Prüfung) gebunden gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich allein aus der von ihm abstrakt geschilderten Art der Prüfungsdurchführung nichts für seinen Standpunkt (Einsatz von zwei Prüfern beim hier strittigen Prüfungsvorgang) gewinnen. Zum einen lässt sich aus dem getrennten Aufbewahrungsort der Prüfungsarbeiten, zum anderen aber auch aus der allgemein geschilderten Interventionsmöglichkeit (bei Einwänden gegen die Korrektur einer Arbeit) beim in das Prüfungsgeschehen eingebundenen gegenbeteiligten Fachkollegen des eingeteilten Prüfers nicht zwingend schließen, dass dem beigezogenen Fachkollegen rechtsverbindlich die Letztentscheidung für den von ihm betreuten Teilbereich zukommt. Eine solche Vorgangsweise lässt sich auch im Rahmen einer zulässigen hilfsweisen Heranziehung des Fachkollegen (seiner Mitarbeiter) erklären, mit dem (denen) nach der Vorkorrektur ein klärendes Gespräch gesucht wird. Das vom Beschwerdeführer (erstmals in der Beschwerde umfassend) abstrakt geschilderte System enthält auch keinen konkreten Hinweise, dass auf Grund besonderer Umstände (etwa im Zusammenhang mit Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Korrektur des negativen Prüfungsergebnisses seiner am 27. Juni 1995 abgelegten Prüfung) die rechtsverbindliche Letztentscheidung und -verantwortung von Prof. Dr. R. für die Benotung beim hier strittigen zweiten Prüfungsantritt des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen wäre.
Aus diesen Gründen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 1995 beim zweiten Prüfungsantritt zur hier strittigen Prüfung nur von einem Prüfer, nämlich Prof. Dr. R., geprüft wurde, wie dies auch nach dem (damals) anzuwendenden Studienrecht rechtlich geboten war.
Dass Prof. Dr. O. nach dem Beschwerdevorbringen am 27. Juni 1995 andere Studenten als alleiniger Prüfer der Einführung/RW geprüft haben soll, ändert nichts daran, dass Prof. Dr. R beim Zweitantritt des Beschwerdeführers - wie vorher dargelegt - rechtlich dessen einziger Prüfer war.
3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner im Ergebnis geltend, dass am 30. Jänner 1998 kein gültiger Beschluss der belangten Behörde zustande gekommen sei. Dieser Beschluss sei im Umlaufweg nach § 19 der Geschäftsordnung der Kollegialorgane (GO) gefasst worden. Der Vorsitzende der belangten Behörde habe allen Mitgliedern derselben in einem mit 20. Jänner 1998 datiertem Schriftstück das Abstimmungsformular in der Berufungsangelegenheit des Beschwerdeführers samt Beilagen übermittelt und (im Sinn des § 19 Abs. 3 GO) eine Frist bis 30. Jänner 1998 gesetzt. In dieser Frist hätten 21 der 42 Mitglieder der belangten Behörde (§ 3 Abs. 3 GO) ihre Stimme abgegeben. Bis zum 16. Februar seien allerdings insgesamt 27 Abstimmungsformulare beim Dekanat eingetroffen; 24 Mitglieder hätten sich für den Antrag (Abweisung der Berufung), 1 Mitglied dagegen ausgesprochen, 2 Mitglieder hätten sich der Stimme enthalten. 15 Mitglieder hätten sich nicht an der Abstimmung beteiligt, darunter auch Prof. K., der als Studiendekan den Bescheid der Behörde erster Instanz erlassen habe. Von den 27 Abstimmungsformularen sei allerdings die Stimmabgabe nach der Datierung am Formular in 5 Fällen erst im Februar (3., 4., 10, 13. und 16. Februar 1998) erfolgt und an das Dekanat rückgemittelt worden (drei Pro-, ei