Rechtssatz: Die Meldung für einen Berichtsmonat ist zwar bis zum ?10. Arbeitstag? des Folgemonats abzugeben, die ?nicht rechtzeitige? Meldung ist jedoch nicht strafbar, weil nach dem Tatbild des § 23 Abs 1 des erwähnten Gesetzes (nur) darauf abgestellt wird, dass der Auskunftspflichtige seiner vorgenannten Auskunftspflicht ?durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung? nicht nachkommt. Dies setzt neben der Auskunftsverweigerung mindestens zwei Aufforderungen zur Auskunfts... mehr lesen...
Mit dem (auch sprachlich verfehlten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 08.09.2008, Zl. 300-2127-2008, wurde der BW schuldig erkannt, er sei als Einzelunternehmer ?seiner Verpflichtung, die Erhebungsmerkmale einer angeordneten statistischen Erhebung für die Berichtsmonate Juli und August 2007, zur Angabe der Innergemeinschaftlichen Anmeldungen, trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachgekommen, obwohl Sie dazu aufgefordert wurden.? Als Tatzeit gibt die BH ?15.09.2... mehr lesen...