Die Meldung für einen Berichtsmonat ist zwar bis zum ?10. Arbeitstag? des Folgemonats abzugeben, die ?nicht rechtzeitige? Meldung ist jedoch nicht strafbar, weil nach dem Tatbild des § 23 Abs 1 des erwähnten Gesetzes (nur) darauf abgestellt wird, dass der Auskunftspflichtige seiner vorgenannten Auskunftspflicht ?durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung? nicht nachkommt. Dies setzt neben der Auskunftsverweigerung mindestens zwei Aufforderungen zur Auskunftserteilung voraus. Dies bedeutet hinsichtlich der Tatzeit, dass sie erst nach dem Einlangen der zweiten Aufforderung beim Auskunftspflichtigen zu laufen beginnen kann, wobei noch eine angemessene Reaktionszeit des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen ist. Was angemessen ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil der so definierte Beginn des Tatzeitraums hier (ausnahmsweise) nicht auf den Tag genau festgelegt werden muss. Das Ende der Tat (betreffend einen konkreten Berichtsmonat) hängt davon ab, wann eine allenfalls nachgeholte Meldung bei der Statistik Austria einlangt oder ein erstinstanzliches Straferkenntnis zugestellt wird. Damit ist die hinsichtlich eines bestimmten Berichtsmonats trotz mehrmaliger Aufforderung verweigerte Meldung auch zeitlich ausreichend bestimmt, der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt und vor einer ?Doppelbestrafung? geschützt. Der ?datumsmäßige? Beginn der Tat ist deshalb hier im Spruch (ausnahmsweise) nicht zu bestimmen. Ein paar Tage mehr oder weniger spielen auch beim Strafbemessungsgrund der langen Tatzeit keine entscheidende Rolle.