Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Berufung des Herrn *** (hier als Berufungswerber kurz ?BW? genannt), geboren am ***, wohnhaft in D ***, vom 23.09.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) vom 08.09.2008, Zl. 300-2127-2008, wegen Bestrafung nach dem Handelsstatischen Gesetz 1995 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung hinsichtlich der Tatzeit Folge gegeben und der Tatvorwurf wie folgt berichtigt:
?Sie sind Ihrer Auskunftspflicht nach dem Handelsstatistischen Gesetz 1995 nicht nachgekommen, indem Sie die innergemeinschaftlichen Anmeldungen iSd §1 Abs 1 dieses Gesetzes, nämlich Eingangs- und Versendemeldungen jeweils für die Monate Juli und August 2007, die bis zum 10. Arbeitstag des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Austria zu übermitteln gewesen wären, trotz mehrmaliger Aufforderung bis 20.07.2008 nicht abgegeben haben.?
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem (auch sprachlich verfehlten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 08.09.2008, Zl. 300-2127-2008, wurde der BW schuldig erkannt, er sei als Einzelunternehmer ?seiner Verpflichtung, die Erhebungsmerkmale einer angeordneten statistischen Erhebung für die Berichtsmonate Juli und August 2007, zur Angabe der Innergemeinschaftlichen Anmeldungen, trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachgekommen, obwohl Sie dazu aufgefordert wurden.? Als Tatzeit gibt die BH ?15.09.2007 bis 20.07.2008? an. Dieses Verhalten wurde den §§ 23 Abs 1 und 1 Abs 1 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 iVm Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 unterstellt. Der Berufungswerber wurde gemäß § 23 Abs. 1 Handelsstatisches Gesetz 1995 zu einer Geldstrafe von Euro 300,- (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verurteilt.
Dagegen bringt der BW in der Berufung vor, dass sein Steuerberater die geforderten Unterlagen an die Statistik Austria gesendet habe. Später gibt er zu, dass ihn die Statistik Austria viermal aufgefordert habe, die Meldung zu erstatten. Sein Steuerberater hätte sich darum kümmern sollen und ihm dies auch auf Nachfrage zugesagt. Der BW bestreitet nicht, meldepflichtig gewesen zu sein und, dass die gegenständlichen Meldungen erst am 21.7.2008 bei der Statistik Austria eingelangt sind.
Hierüber wurde erwogen.
§ 1 Abs. 1 Handelsstatistisches Gesetz lautet:
"Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.?
Der § 9 Abs 2 dieses Gesetzes regelt, dass die Anmeldeformulare bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Austria zu übermitteln sind.
Nach § 23 Abs 1 des obgenannten Gesetzes begeht u.A. eine Verwaltungsübertretung, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt.?
Die von der BH zitierte europarechtliche Norm regelt die für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien, wozu der Berufungswerber zählt.
Die Umschreibung der Tatzeit lässt erkennen, dass die BH von einem Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes ausging. Die Meldung für einen Berichtsmonat ist zwar bis zum ?10. Arbeitstag? des Folgemonats abzugeben (schon insoweit ist die erstbehördliche Annahme des ?15.? 9.2007 als Tatzeitbeginn nicht nachvollziehbar), die ?nicht rechtzeitige? Meldung ist jedoch nicht strafbar, weil nach dem Tatbild des § 23 Abs 1 des erwähnten Gesetzes (nur) darauf abgestellt wird, dass der Auskunftspflichtige seiner vorgenannten Auskunftspflicht ?durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung? nicht nachkommt. Dies setzt neben der Auskunftsverweigerung mindestens zwei Aufforderungen zur Auskunftserteilung voraus. Dies bedeutet hinsichtlich der Tatzeit, dass sie erst nach dem Einlangen der zweiten Aufforderung beim Auskunftspflichtigen zu laufen beginnen kann, wobei noch eine angemessene Reaktionszeit des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen ist. Was angemessen ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil der so definierte Beginn des Tatzeitraums hier (ausnahmsweise) nicht auf den Tag genau festgelegt werden muss. Das Ende der Tat (betreffend einen konkreten Berichtsmonat) hängt davon ab, wann eine allenfalls nachgeholte Meldung bei der Statistik Austria einlangt oder ein erstinstanzliches Straferkenntnis zugestellt wird. Damit ist die hinsichtlich eines bestimmten Berichtsmonats trotz mehrmaliger Aufforderung verweigerte Meldung auch zeitlich ausreichend bestimmt, der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt und vor einer ?Doppelbestrafung? geschützt. Der ?datumsmäßige? Beginn der Tat ist deshalb hier im Spruch (ausnahmsweise) nicht zu bestimmen. Ein paar Tage mehr oder weniger spielen auch beim Strafbemessungsgrund der langen Tatzeit keine entscheidende Rolle.
Im Lichte dieser Ausführungen wurde der erstinstanzliche Tatvorwurf geändert und im Ergebnis die Tatzeit um etwa sechs Wochen auf ca. neun Monate verkürzt. Die Statistik Austria hat die Meldung zweimal urgiert (Schreiben vom 17.9. und 22.10.2007) und zweimal unter Androhung eines Strafverfahrens eingemahnt (29.10.2007 und 26.11.2007 [übernommen am 30.11.2007]). Der Berufungswerber hat gegenüber dem UVS zugegeben, diese Schreiben auch erhalten zu haben. Nimmt man unter Berücksichtigung des üblichen Postlaufes und vorstehender Ausführungen an, dass die zweite Aufforderung jedenfalls nach dem 22.10.2007 zugestellt wurde, so kann der Tatzeitbeginn nur danach (ca. Ende Oktober 2007) liegen und keinesfalls wie von der Erstbehörde mit 15.9.2007 festgelegt werden.
Das Tatbild wurde im vorstehenden Sinn vom Berufungswerber verwirklicht und dies auch nicht bestritten.
Der Berufungswerber hat auch schuldig gehandelt. Er irrt, wenn er glaubt, schuldlos oder wenig schuldhaft gehandelt zu haben, indem er seinen Steuerberater (wie behauptet) beauftragt habe, die Meldungen für ihn abzugeben. Es ist auch egal, ob ihm dieser angeblich zugesagt habe, die Meldungen zu erstatten. Wegen der insgesamt vier Mahnungen der Statistik Austria wusste er, wie er selbst in seinem email vom 19.11.2008 ausführt, dass sein Steuerberater nicht verabredungskonform vorging und insoweit unzuverlässig war. Deshalb hätte er ihm diesbezüglich gerade nicht weiter vertrauen dürfen und die Meldungen selbst erstatten oder einen Anderen damit betrauen müssen. Solche Überlegungen hat er nicht einmal angestellt und diesbezüglich auch nichts unternommen. Deshalb ist sein Verschulden nicht gering, was auch eine Ermahnung ausschließt. Dieses erhebliche Verschulden und die drei einschlägigen Vorstrafen begründen ausreichend die erstinstanzliche Strafhöhe. Der verringerte Tatzeitzaum führt deshalb zu keiner Herabsetzung.