Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1980/81 an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz. Dort erwarb er am 17. Juni 1985 die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Gitarre und legte am 25. Mai 1988 die Diplomprüfung aus dem Hauptfach Gitarre ab. Am 2. Juli 1988 wurde ihm der akademische Grad eines Magister artium verliehen. Am 1. Juli 1988 legte er die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung "Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik" ab. Daneben studierte er... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Norm: AHStG §1 Abs2;AHStG §13 Abs1;KHStG 1983 §19 Abs2;KHStG 1983 §20 Abs2;KHStG 1983 §35 Abs1 AnlA Abschn4;
Rechtssatz: Der bedeutende Unterschied zwischen Universitäten und künstlerischen Hochschulen geht auch aus der ROLLE hervor, die die "ZENTRALEN KÜNSTLERISCHEN FÄCHER" in Studien nach dem KHStG spielen. Diese dienen d... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Norm: AHStG §1 Abs2;AHStG §13 Abs1;KHStG 1983 §16 Abs1;KHStG 1983 §3;
Rechtssatz: Zur Gleichwertigkeit mit STUDIEN NACH DEM AHSchStG ist zu beachten, daß sich aus den Grundsätzen und Zielen des AHSchStG (vgl insbesonders § 1 Abs 2 AHSchStG) ergibt, daß in diesen Studien die WISSENSCHAFTLICHE BERUFSVORBILDUNG bei weitem im V... mehr lesen...