RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0013

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

AHStG §1 Abs2;
AHStG §13 Abs1;
KHStG 1983 §16 Abs1;
KHStG 1983 §3;

Rechtssatz

Zur Gleichwertigkeit mit STUDIEN NACH DEM AHSchStG ist zu beachten, daß sich aus den Grundsätzen und Zielen des AHSchStG (vgl insbesonders § 1 Abs 2 AHSchStG) ergibt, daß in diesen Studien die WISSENSCHAFTLICHE BERUFSVORBILDUNG bei weitem im Vordergrund steht. Demgegenüber ist aus § 3 KHStG bzw § 16 Abs 1 KHStG abzuleiten, daß die wissenschaftliche Berufsvorbildung bei den demnach erfaßten Studien bestenfalls gleichwertig neben die künstlerische Ausbildung tritt, keinesfalls jedoch vorrangig ist. Den KÜNSTLERISCHEN HOCHSCHULEN fällt die Aufgabe zu, den Studierenden zusätzlich zur Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Arbeit und Ausbildung in solchen Bereichen zu bieten, die mit künstlerischen Disziplinen in einem Zusammenhang stehen. Im PRIMAT DES KÜNSTLERISCHEN liegt ein entscheidender Unterschied zu den Universitäten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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