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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §1 Abs2;Rechtssatz
Zur Gleichwertigkeit mit STUDIEN NACH DEM AHSchStG ist zu beachten, daß sich aus den Grundsätzen und Zielen des AHSchStG (vgl insbesonders § 1 Abs 2 AHSchStG) ergibt, daß in diesen Studien die WISSENSCHAFTLICHE BERUFSVORBILDUNG bei weitem im Vordergrund steht. Demgegenüber ist aus § 3 KHStG bzw § 16 Abs 1 KHStG abzuleiten, daß die wissenschaftliche Berufsvorbildung bei den demnach erfaßten Studien bestenfalls gleichwertig neben die künstlerische Ausbildung tritt, keinesfalls jedoch vorrangig ist. Den KÜNSTLERISCHEN HOCHSCHULEN fällt die Aufgabe zu, den Studierenden zusätzlich zur Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Arbeit und Ausbildung in solchen Bereichen zu bieten, die mit künstlerischen Disziplinen in einem Zusammenhang stehen. Im PRIMAT DES KÜNSTLERISCHEN liegt ein entscheidender Unterschied zu den Universitäten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018