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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §1 Abs2;Rechtssatz
Der bedeutende Unterschied zwischen Universitäten und künstlerischen Hochschulen geht auch aus der ROLLE hervor, die die "ZENTRALEN KÜNSTLERISCHEN FÄCHER" in Studien nach dem KHStG spielen. Diese dienen der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten (§ 20 Abs 2 KHStG). Sie betreffen somit ausschließlich die künstlerische Berufsvorbildung und bilden das Kernstück der Studien an Kunsthochschulen. Die Bedeutung dieser Fächer ergibt sich alleine schon daraus, daß nach § 35 KHStG bei der das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließenden Diplomprüfung auf diese Fächer abgestellt wird. Wohl ist die Ausbildung in den zentralen künstlerischen Fächern nicht isoliert zu sehen, sondern steht in einer engen Wechselbeziehung zu den wissenschaftlichen Fächern und führt gemeinsam mit diesen zu einem Studienabschluß, der eine universelle Berufsvorbildung gewährleistet. An der überragenden Bedeutung dieser Fächer für ein Studium nach dem KHStG ändert dies jedoch nichts. Auch die Tatsache, daß in der Studienrichtung des Bf die Abfassung einer Diplomarbeit als Voraussetzung für den Abschluß der zweiten Diplomprüfung vorgeschrieben ist, führt nicht dazu, daß die wissenschaftliche Bildungskomponente überragt. Das wird letztlich auch dadurch bestätigt, daß das KHStG selbst KEIN DOKTORRATSSTUDIUM vorsieht, das auf den nach diesem Gesetz absolvierten Studien aufbaut, die zur Verleihung des akademischen Grades eines "Mag der Künste" (Mag art) berechtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018