Am 3. November 1992 (eingelangt am 6. November 1992) stellte der Beschwerdeführer an das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare. Als zusammenfassende Bezeichnung des Studienprogrammes gab er an, daß er ein "Doktoratsstudium n. BGBl. Nr. 28O/1972 § 1b, § 14; BGBl. Nr. 177 ff § 13 (3) Kombinatsstudium: Spowi; Medizin; Technik" und den akademischen Grad "Dr. rer. nat., BGBl. Nr. 177 ff § 13 (2) b" anstrebe. Als Studiendauer gab er für den ersten... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §1;AHStG §13 Abs1 lita;AHStG §13 Abs1 lite;
Rechtssatz: Nach den Grundsätzen des AHSchStG sind die Diplomstudien so einzurichten, daß sie alle Erfordernisse einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung erfüllen. Die Doktoratsstudien, die darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen, sind von den Zwecken der Berufs... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert(e) seit dem Wintersemester 1983/84 die Studienrichtung Visuelle Mediengestaltung mit dem Schwerpunkt Gebrauchsgrafik nach den alten Studienvorschriften und bezog durchgehend Studienbeihilfe. Für dieses Studium war im Studienplan eine Studiendauer von zehn Semestern vorgeschrieben, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe betrug somit elf Semester. Am 21. Oktober 1984 brachte die mit dem Beschwerdeführer gemeinsam lebende Studentin M ein uneheliches Kind... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Norm: AHStG §8 Abs2;KHStG 1983 §1;
Rechtssatz: Das AHSchStG gilt grundsätzlich nur für wissenschaftliche Hochschulen, nicht aber für die Studienrichtung visuelle Mediengestaltung mit dem Schwerpunkt Gebrauchsgrafik. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1989120185.X01 ... mehr lesen...