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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §1;Rechtssatz
Nach den Grundsätzen des AHSchStG sind die Diplomstudien so einzurichten, daß sie alle Erfordernisse einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung erfüllen. Die Doktoratsstudien, die darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen, sind von den Zwecken der Berufsvorbildung zu entlasten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120177.X02Im RIS seit
26.02.2001