RS Vwgh 1995/6/28 93/12/0177

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §1;
AHStG §13 Abs1 lita;
AHStG §13 Abs1 lite;

Rechtssatz

Nach den Grundsätzen des AHSchStG sind die Diplomstudien so einzurichten, daß sie alle Erfordernisse einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung erfüllen. Die Doktoratsstudien, die darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen, sind von den Zwecken der Berufsvorbildung zu entlasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120177.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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