Norm: EheG §91ZPO §273
Rechtssatz: § 273 ZPO kann bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung herangezogen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 588/82 Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 588/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040530 Dokumentnummer JJR_19820714_OGH0002_0030OB00588_... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §91EheG §94
Rechtssatz: Die Aufteilung der vorhandenen Vermögensmasse ist nach den Grundsätzen des § 83 EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 702/81 ... mehr lesen...