Begründung: Rechtliche Beurteilung Zum Revisionsrekurs des Antragstellers: Die Vorinstanzen gehen von der Judikatur aus (RIS-Justiz RS0057563), wonach die Vermietung von Wohnungen nicht eo ipso als Unternehmen aufzufassen ist, ein solches aber durchaus dann vorliegen kann, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung einer Buchführung usw) erforderlich... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen der am 14. November 1928 geborenen Antragstellerin und dem am 15. Dezember 1933 geborenen Antragsgegner am 3. Juni 1960 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Juli 1987, GZ 26 Cg 74/87-25, mit dem Ausspruch geschieden, daß die Frau eine Mitschuld trifft, die Schuld des Mannes an der Scheidung aber überwiegt (§ 60 Abs 3 EheG). Beide Teile sind österreichische Staatsbürger. Der Ehe entstammen die volljährigen aber noch s... mehr lesen...
Begründung: Die am 13.11.1954 von den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27.2.1986, 3 Cg 84/84-28, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.7.1986, 17 R 147/86-33, und des Obersten Gerichtshofes vom 15.1.1987, 6 Ob 695/86-37, rechtskräftig aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners geschieden. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1955 und 1963 geborene, somit bereits volljährige Kinder. Die Antragstellerin... mehr lesen...
Begründung: Die am 31. Juli 1960 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. September 1983, 3 Cg 216/83-10, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 205 KG Aigen mit dem darauf errichteten Wohnhaus Aigen Nr. 82. Die Antragstellerin beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß ihr an der bisherigen Ehewohnung... mehr lesen...