TE OGH 1999/2/24 9Ob42/99p

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Josef H*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Rudolfine H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas

In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gemäß § 81 f EheG, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 45 R 730/98f-223, denIn der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gemäß Paragraph 81, f EheG, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 45 R 730/98f-223, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Die Vorinstanzen gehen von der Judikatur aus (RIS-Justiz RS0057563), wonach die Vermietung von Wohnungen nicht eo ipso als Unternehmen aufzufassen ist, ein solches aber durchaus dann vorliegen kann, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung einer Buchführung usw) erforderlich wäre (3 Ob 631/86 = EFSlg 54.460). Der Versuch des Antragstellers, Zinshäuser grundsätzlich aus dem Unternehmensbegriff auszuscheiden, ist durch die Judikatur nicht gedeckt. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich aus den Materialien (JAB 916 der BlgNR XIV. GP) kein eigener Unternehmensbegriff für den Bereich des Aufteilungsverfahrens, vielmehr gehen daraus nur Motive hervor, warum es gerechtfertigt ist, Unternehmen aus dem ehelichen Aufteilungsverfahren auszunehmen. Der Antragsteller gesteht selbst zu, daß es für die Unterscheidung, ob eine bloße Wertanlage oder aber ein Unternehmenszweck verfolgt wird, wesentlich auf die Widmung ankommt (RIS-Justiz RS0057521). Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach die beiden ins Eigentum der Antragsgegnerin gekommenen Zinshäuser jeweils 37 Wohnungen aufwiesen und eines nicht unbeträchtlichen Organisationsaufwandes bedurften, ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes jedenfalls vertretbar, wonach hier keine bloße Wertanlage, sondern eine organisierte, auf Dauer eingerichtete Erwerbsgelegenheit, somit ein Unternehmen, gegeben war.Die Vorinstanzen gehen von der Judikatur aus (RIS-Justiz RS0057563), wonach die Vermietung von Wohnungen nicht eo ipso als Unternehmen aufzufassen ist, ein solches aber durchaus dann vorliegen kann, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung einer Buchführung usw) erforderlich wäre (3 Ob 631/86 = EFSlg 54.460). Der Versuch des Antragstellers, Zinshäuser grundsätzlich aus dem Unternehmensbegriff auszuscheiden, ist durch die Judikatur nicht gedeckt. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich aus den Materialien (JAB 916 der BlgNR römisch XIV. GP) kein eigener Unternehmensbegriff für den Bereich des Aufteilungsverfahrens, vielmehr gehen daraus nur Motive hervor, warum es gerechtfertigt ist, Unternehmen aus dem ehelichen Aufteilungsverfahren auszunehmen. Der Antragsteller gesteht selbst zu, daß es für die Unterscheidung, ob eine bloße Wertanlage oder aber ein Unternehmenszweck verfolgt wird, wesentlich auf die Widmung ankommt (RIS-Justiz RS0057521). Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach die beiden ins Eigentum der Antragsgegnerin gekommenen Zinshäuser jeweils 37 Wohnungen aufwiesen und eines nicht unbeträchtlichen Organisationsaufwandes bedurften, ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes jedenfalls vertretbar, wonach hier keine bloße Wertanlage, sondern eine organisierte, auf Dauer eingerichtete Erwerbsgelegenheit, somit ein Unternehmen, gegeben war.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bezieht sich der Punkt I des erstgerichten Beschlusses - trotz einer etwas unklaren Fassung - auf die Ausscheidung der beiden Zinshäuser bzw des an ihre Stelle getretenen Verkaufserlöses aus dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen und somit auf die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. Die Befürchtungen des Revisionsrekurswerbers, daß damit auch Billigkeitserwägungen, die im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös stünden, bindend ausgeschlossen würden, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch die Vorinstanzen keine solche Interpretation vorgenommen haben.Entgegen der Ansicht des Antragstellers bezieht sich der Punkt römisch eins des erstgerichten Beschlusses - trotz einer etwas unklaren Fassung - auf die Ausscheidung der beiden Zinshäuser bzw des an ihre Stelle getretenen Verkaufserlöses aus dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen und somit auf die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. Die Befürchtungen des Revisionsrekurswerbers, daß damit auch Billigkeitserwägungen, die im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös stünden, bindend ausgeschlossen würden, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch die Vorinstanzen keine solche Interpretation vorgenommen haben.

Dem Antragsteller ist wohl beizupflichten, daß bei besonders langer Verfahrensdauer auch die Verzinsung einer Ausgleichszahlung verfügt werden kann (RIS-Justiz RS0106607), doch handelt es sich auch dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die mit einem außerordentlichen Rechtsmittel nur dann angefochten werden kann, wenn das Ergebnis außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Unmstände des Einzelfalls ergeben (RIS-Justiz RS0108755). Der Revisionsrekurswerber vermag nicht aufzuzeigen, daß das Rekursgericht mit seiner Beurteilung diese Grenzen verlassen hätte.

Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Das Rekursgericht hat die von der Antragsgegnerin bereits im Rekurs aufgezeigten, angeblichen Anleitungs- und Stoffsammlungsmängel des Erstgerichtes verneint. Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt, daß ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund mehr bildet (RIS-Justiz RS0050037).

Das Gericht kann im außerstreitigen Aufteilungsverfahren wohl auch nicht beantragte Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen (RIS-Justiz RS0008478). Ob nun nach dem Vorbringen der Parteien der Aufteilung unterliegende Eigentumswohnungen lastenfrei in das Eigentum des einen oder anderen übergehen sollten oder nicht, bzw entsprechende Verfügungen des Außerstreitrichters begehrt wurden oder nicht, stellt keine Rechtsfrage von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung dar. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach beide Streitteile nur die Zuteilung ins Eigentum, nicht jedoch eine Befreiung von Lasten beantragten, ist vertretbar und gibt keinen Anlaß zu einer Überprüfung durch den OGH.

Das Rekursgericht verkennt durchaus nicht die Rechtslage, wonach die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sich insbesondere dann möglichst wenig berühren sollen, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen (RIS-Justiz RS0057527). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, daß die Zuweisung je einer benachbarten Eigentumswohnung an je einen der Streitteile diesem Grundsatz ausreichend Rechnung trage, weil die rechtlich ohnehin getrennten Wohnungen durch Verschließen des Durchganges auch einer räumlichen Trennung unterzogen werden könnten, ist vertretbar und berücksichtigt überdies den weiteren zu beachtenden Grundsatz, wonach jedem vormaligen Ehegatten nach Möglichkeit sein Eigentum an Grund und Boden erhalten bleiben soll (RIS-Justiz RS0057884). Die Ermittlung des wahren Wertes einer Liegenschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dem Feststellungsbereich zuzuordnen und daher durch den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar (RIS-Justiz RS0099292).

Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels wiederum ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Fall einer - hier nicht erkennbaren - auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0108756).

Nach einhelliger Rechtsprechung ist erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, daß sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (RIS-Justiz RS0057331). Die Antragsgegnerin vermag auch nicht annähernd darzulegen, warum Einzahlungen in eine Pensionskasse in der Erwartung eines späteren Pensionsbezugs diesen Kriterien entsprechen könnten, zumal die Früchte aus diesen Zahlungen unbestritten noch gar nicht angefallen sind.

Zusammenfassend ist auch der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, daß ihr Rechtsmittel unzulässig ist, weil das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung der Vorinstanzen innerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, welche sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben (RIS-Justiz RS0108755).

Anmerkung

E53177 09A00429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00042.99P.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_0090OB00042_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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