Norm: ABGB §43 AEheG §64
Rechtssatz: Das Recht des geschiedenen Gatten, der früheren Gattin die Führung des Namens zu untersagen oder durch das Vormundschaftsgericht untersagen zu lassen, hat seine Quelle und sein Ziel auf rein familienrechtlichem Gebiet. Entscheidungstexte 1 Ob 346/54 Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 346/54 Eur... mehr lesen...
Norm: EheG §64PStG §47
Rechtssatz: Eine Erklärung im Sinne des § 64 EheG ist unwiderruflich. Die Ernstlichkeit und Rechtswirksamkeit einer Erklärung nach § 64 EheG kann in einem Verfahren nach § 47 PStG überprüft werden. Entscheidungstexte 1 Ob 732/50 Entscheidungstext OGH 03.01.1951 1 Ob 732/50 Veröff: SZ 24/2 1 Ob 478/55 En... mehr lesen...