Norm
Rechtssatz
Eine Erklärung im Sinne des § 64 EheG ist unwiderruflich. Die Ernstlichkeit und Rechtswirksamkeit einer Erklärung nach § 64 EheG kann in einem Verfahren nach § 47 PStG überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer