Norm
ABGB §43 ARechtssatz
Das Recht des geschiedenen Gatten, der früheren Gattin die Führung des Namens zu untersagen oder durch das Vormundschaftsgericht untersagen zu lassen, hat seine Quelle und sein Ziel auf rein familienrechtlichem Gebiet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009313Dokumentnummer
JJR_19540519_OGH0002_0010OB00346_5400000_001