Entscheidungsgründe: Mit Urteil vom 28. Oktober 1985, 1 C 950/83-34, hat das Erstgericht die Ehe der Streitteile aus beiderseitigem Verschulden geschieden und hiebei ausgesprochen, daß das überwiegende Verschulden den Beklagten und Widerkläger (im folgenden kurz Beklagter) trifft. Dieses Urteil wurde beiden Parteienvertretern am 15. November 1985 zugestellt. Am 13. Dezember 1985 gab der Beklagte eine Berufung gegen das erwähnte Urteil zur Post, mit dem er das Ersturteil nur insowe... mehr lesen...
Norm: EheG §49 DEheG §60EheG §61ZPO §391 A
Rechtssatz: Ein Teilurteil ist ausgeschlossen, wenn über einen von mehreren von einer Mehrheit von Ehescheidungsgründen bereits abschließend entschieden werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 577/80 Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 577/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: EheG §60EheG §61
Rechtssatz: Schuldausspruch im Urteilsspruch. Die Meinung, der Ausspruch sei auch wirksam, wenn er irrigerweise in den Entscheidungsgründen enthalten ist, kann nur dann zutreffen, wenn das Gericht nicht bloß Ausführungen macht, aus denen sich ein Verschulden ergibt, sondern sein Wille erkennbar ist, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...