Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am ***** die Ehe. Für die klagende und widerbeklagte Partei (in der Folge immer: Klägerin) war es die erste Eheschließung, für die beklagte und widerklagende Partei (in der Folge immer: Beklagter) die dritte Ehe. Am 10. Juli 2006 wurde ein Ehepakt errichtet. Der Ehe entstammen eine am 13. Dezember 1990 und eine am 7. Oktober 1992 geborene Tochter. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Die Beziehung der Streitteile begann 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist gebürtige Brasilianerin. Sie besitzt die brasilianisch-italienische Doppelstaatsangehörigkeit. Der Beklagte ist Österreicher. Die Streitteile, die sich in englischer Sprache verständigen, schlossen am 20. 11. 2002 in Nürnberg die Ehe, wo sie zunächst auch wohnten und berufstätig waren. Sie haben zwei Kinder, nämlich die am ***** geborene L***** und den am ***** geborenen P*****. Da die Klägerin mit der (provisorischen) Wohngelegenheit in Nürnber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile haben am 25. 2. 2005 geheiratet. Die Ehe verlief von Anfang an nicht harmonisch. Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: Klägerin) forderte, nachdem sie früher als geplant schwanger wurde, vom Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) die Eheschließung und begegnete sein Zögern mit der Drohung mit Abtreibung. Sie legte großen Wert auf sozialen Stand und adelige Herkunft, geriet aufgrund ihrer egozentrischen Art leicht in Konflikt ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Harald Hubert S*****, geboren am ***** in *****, vertreten durch Mag. Martin Hengstschläger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Barbara S*****, geboren am ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberstern Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. I***** S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. G***... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der wechselseitigen von beiden Streitteilen auf schuldhaft gesetzte Eheverfehlungen gemäß § 49 EheG gestützten Klagen der Streitteile sowie die Scheidung der Ehe wegen mehr als dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Abs 1 EheG unter gleichzeitiger Abweisung des auf Feststellung des überwiegenden Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zu Lasten des Klägers gestellten Antrags der Beklagten. ... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Streitteile vereinbarten am Beginn ihrer Ehe, dass die Beklagte sich um die Kinder kümmert und den Haushalt führt, solange sie keiner Arbeit nachgeht. Sie absolvierte ein Lehramtsstudium im Fach „Werkerziehung für Knaben“ und ab 2004 das Pädagogikjahr. Danach war sie allerdings in diesem Beruf nicht tätig, sondern arbeitete sporadisch, indem sie Keramikkurse veranstaltete oder in einem von ihr mitgegründeten Verein tätig war. Aufgrund ihre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden Klägerin) begehrte die Scheidung der am 28. 5. 1977 geschlossenen Ehe der Parteien, der zwei bereits erwachsene Kinder entstammen, aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten und Widerklägers (im Folgenden Beklagter). Dieser habe längere Zeit hindurch mit B***** S***** ein ehewidriges Verhältnis unterhalten und sei am 5. 8. 2005 aus der Ehewohnung ausgezogen. Weiters habe der Beklagte seit geraumer Zeit seine ehelich... mehr lesen...
Begründung: Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes am 10. August 1996 heirateten die Streitteile am 9. November 1996. Die ersten beiden Ehejahre nahm der neugeborene Sohn in Anspruch, anschließend begannen die Streitteile mit dem Hausbau. Diese Arbeiten bestimmten für weitere zwei Jahre das Eheleben und ließen kaum Zeit für gemeinsame Tätigkeiten übrig. Bis Oktober 2002 war der Kläger in der Nähe des Wohnorts berufstätig, anschließend für etwa zwei Jahre im Ausland und nach einer Un... mehr lesen...