Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Harald Hubert S*****, geboren am ***** in *****, vertreten durch Mag. Martin Hengstschläger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Barbara S*****, geboren am ***** in *****, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2010, GZ 15 R 221/10s-20 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2010, GZ 15 R 221/10s-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, die darin gelegen sein soll, dass ein nicht an der Abstimmung beteiligter Richter die Entscheidung unterfertigt hätte, liegt nicht vor. Nach der Aktenlage ist klargestellt, dass bei Ausfertigung der Berufungsentscheidung durch Anbringung der elektronischen Unterfertigungsstampiglie eines nicht an der Abstimmung beteiligten Richters nur ein Irrtum unterlaufen ist. Dieser Irrtum wurde auch mit dem Beschluss ON 24 berichtigt. Den Verfahrensparteien wurde dieser Berichtigungsbeschluss zugestellt.
Es liegt daher der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nicht vor.
2.) Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RIS-Justiz RS0056832 ua). Die Frage der subjektiven Zerrüttung der Ehe ist eine irrevisible Tatfrage (RIS-Justiz RS0043432 [T3; T4]; 1 Ob 45/02b; 5 Ob 176/09g). Dass der Kläger die Ehe seit Mai 2003 (Geburt des jüngsten Kindes) für (unheilbar) zerrüttet erachtete, haben die Vorinstanzen festgestellt.
Die Frage, wann die Ehe der Streitteile objektiv unheilbar zerrüttet war, stellt dagegen eine - regelmäßig nur im Einzelfall relevante (RIS-Justiz RS0043423 [T8]) - Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043432 [T1]) dar. Die Bewirkung der objektiven Zerrüttung haben die Vorinstanzen - nicht unvertretbar- mit Sommer 2008 zugrunde gelegt, also jenem Zeitpunkt, zu dem auch für die Beklagte subjektiv die Ehe endgültig zerrüttet und gescheitert war. Das ist schon deshalb evident, weil ansonsten die außereheliche Beziehung des Klägers in die Verschuldensabwägung nicht hätte einfließen können. Weil für die Beurteilung, wen das Verschulden an der Zerrüttung trifft, maßgeblich ist, wer entscheidend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RIS-Justiz RS0056755 ua), wäre ein den ehelichen Verpflichtungen widersprechendes Verhalten, das erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung gesetzt wird, regelmäßig nicht zu berücksichtigen (1 Ob 249/03d).
Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin sich in ihrem Rechtsmittel auf keinen Zeitpunkt festlegen will, zu dem jedenfalls eine objektive Zerrüttung der Ehe bewirkt war, ist mit einem Vorverlegen dieses Zeitpunkts auch für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Dann würde nämlich die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung durch den Kläger nicht als Zerrüttungsfaktor bewertet werden dürfen. Die von ihr ins Treffen geführte Alkoholproblematik beim Kläger stellt nämlich nach den maßgeblichen Feststellungen ohnedies keine derartig schwere Eheverfehlung dar, dass sie für sich allein eine Verschuldensscheidung rechtfertigen würde.
Welchem Ehepartner schwerwiegendere Eheverfehlungen zur Last fallen, wen also das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft oder ob infolge etwa gleichwertigen Beitrags beider Ehepartner an der Zerrüttung von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen ist, sind Fragen des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0118125). Auf eine von den Vorinstanzen vorgenommene Abwägung des beiderseitigen Beitrags zum Scheitern der Ehe lassen sich die Revisionsausführungen inhaltlich gar nicht ein.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Schlagworte
FamilienrechtTextnummer
E96412European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00008.11D.0209.000Im RIS seit
09.03.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013