Norm: ABGB §758ABGB §796EheG §115 Abs4
Rechtssatz: Die Regelung des § 115 Abs 4 EheG bezieht sich auch auf die in den §§ 758 und 796 ABGB angeführten Rechte des schuldlos geschiedenen, überlebenden Ehegatten. Entscheidungstexte 5 Ob 183/62 Entscheidungstext OGH 22.08.1962 5 Ob 183/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Luise B., die erste Ehegattin des Erblassers Leopold B., wurde am 6. Juni 1926 zu Cg XIX 308/21 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einverständlich von Tisch und Bett vom Erblasser geschieden, welche Scheidung gemäß § 115 Abs. 1 EheG. auch im Sinn dieses Gesetzes ausgesprochen wurde. Eine Wiederverehelichung ist nicht erfolgt. Die zweite Ehegattin Beatrix B. ist am 8. März 1944 verstorben, so daß nur die erste und dritte Ehegattin den Erblasser überlebt haben. Das Erstgeric... mehr lesen...
Norm: ABGB idF I.Teilnov §757EheG §115 Abs1EheG §115 Abs4
Rechtssatz: Verzichtet die schuldlos gemäß § 115 EheG geschiedene erste Gattin auf ihr gesetzliches Erbrecht, so fällt ihr Erbteil nach dem Erblasser der mit diesem bis zu seinem Tode verheiratet gewesenen späteren Gattin zu. Der in § 115 Abs 4 EheG angeführte Fall der Nichterbberechtigung der geschiedenen Gattin umfaßt auch die Erbsentschlagung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB idF 1.TeilNov §757ABGB §796EheG §115 Abs4
Rechtssatz: Der nicht aus seinem Verschulden von Tisch und Bett geschiedene Ehegatte behält auch nach der Umwandlung der Scheidung in eine solche auf Grund des EheG gemäß § 115 EheG das gesetzliche Erbrecht. Er hat gegenüber dem Nachlaß des verstorbenen Gatten bis zu seiner Wiederverehelichung Anspruch auf den mangelnden anständigen Unterhalt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...