Norm
ABGB idF I.Teilnov §757Rechtssatz
Verzichtet die schuldlos gemäß § 115 EheG geschiedene erste Gattin auf ihr gesetzliches Erbrecht, so fällt ihr Erbteil nach dem Erblasser der mit diesem bis zu seinem Tode verheiratet gewesenen späteren Gattin zu. Der in § 115 Abs 4 EheG angeführte Fall der Nichterbberechtigung der geschiedenen Gattin umfaßt auch die Erbsentschlagung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030834Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0060OB00081_5900000_001