Norm
ABGB idF 1.TeilNov §757Rechtssatz
Der nicht aus seinem Verschulden von Tisch und Bett geschiedene Ehegatte behält auch nach der Umwandlung der Scheidung in eine solche auf Grund des EheG gemäß § 115 EheG das gesetzliche Erbrecht. Er hat gegenüber dem Nachlaß des verstorbenen Gatten bis zu seiner Wiederverehelichung Anspruch auf den mangelnden anständigen Unterhalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0030830Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0010OB00048_5600000_001