Begründung: Der am 5. 5. 1917 geborene Kläger und die am 31. 3. 1957 geborene, aus Gmunden stammende Beklagte schlossen am 5. 5. 1984 vor dem Standesamt Gmunden die Ehe. Beide Parteien sind amerikanische Staatsbürger und lebten zuletzt in Texas. Nachdem sie sich entschieden hatten, nach Österreich zu übersiedeln, reiste die Beklagte 1998 mehrmals nach Gmunden, um dort eine Wohnung zu suchen. Hiefür erhielt sie vom Kläger einen Scheck über ca 1,000.000 S. Sie deponierte diese Sum... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C1EheG §115 Abs3HfD 04.05.1841. JGS 1841/531
Rechtssatz: Zum Unterhaltsanspruch einer von Tisch und Bett geschiedenen (ohne Umwandlung nach § 115 EheG) Ehefrau, deren Unterhaltsklage vor 1938 rechtskräftig abgewiesen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 432/56 Entscheidungstext OGH 12.09.1956 3 Ob 432/56 Veröff: EvBl 1957/239 S 359 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §110ABGB §936ABGB §988EheG §115 Abs3
Rechtssatz: Zur Aufwertung des Anspruches aus einer Unterhaltsvereinbarung, die anläßlich einer Scheidung von Tisch und Bett geschlossen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 229/55 Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 229/55 EvBl 1955/304 S 506 2 Ob 306/55 Entscheidungstext OGH 13.07.... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C7EheG §115 Abs3
Rechtssatz: Auslegung eines 1928 vor dem Kreisgericht Olmütz im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens geschlossenen Unterhaltsvergleiches. Entscheidungstexte 3 Ob 578/54 Entscheidungstext OGH 29.12.1954 3 Ob 578/54 Veröff: EvBl 1956/53 S 98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs3EheG §121
Rechtssatz: Vor Inkrafttreten des EheG getroffene Vereinbarungen über den Unterhalt gelten im Falle einer Nichtigerklärung der Ehe nach § 121 EheG weiter. Entscheidungstexte 3 Ob 57/52 Entscheidungstext OGH 30.01.1952 3 Ob 57/52 Veröff: SZ 25/27 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Der Kläger hatte mit der Beklagten anläßlich der einverständlichen Scheidung von Tisch und Bett am 25. September 1937 einen Vergleich geschlossen, worin er sich zur Zahlung einer Unterhaltsleistung verpflichtet hatte. Er hat nunmehr eine Klage auf Ausspruch des Erlöschens dieser Verpflichtung eingebracht mit der Begründung: , daß die Beklagte sich schwerer Verfehlungen gegen den Kläger schuldig gemacht habe und einen unsittlichen Lebenswandel führe, daß daher ihre Unterhaltsansprüche na... mehr lesen...
Norm: EheG §74EheG §115 Abs3
Rechtssatz: Auf Unterhaltsforderungen auf Grund von Vergleichen, die zwischen Ehegatten anläßlich der Scheidung von Tisch und Bett vor Inkrafttreten des EheG abgeschlossen wurden, findet § 74 EheG nicht Anwendung. Entscheidungstexte 2 Ob 210/48 Entscheidungstext OGH 06.05.1949 2 Ob 210/48 Veröff: SZ 22/65 ... mehr lesen...
Die zwischen R. E. und M. E. am 7. Februar 1921 nach römischkatholischem Ritus geschlossene Ehe wurde mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 16. November 1934, 1 Nc 495/34, auf Grund des von den Ehegatten einverständlich gestellten Ansuchens gemäß § 103 ABGB. von Tisch und Bett geschieden. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau wurden durch einen gerichtlichen Vergleich vom gleichen Tage geregelt, in welchem sich R. E. verpflichtete, seiner geschiedenen Gattin einen Unterhal... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs3EO §382 Z8 IIIF
Rechtssatz: Das Judikat Nr 32 findet auch Anwendung bei Unterhaltsprozessen zwischen ehemaligen Ehegatten, deren von Tisch und Bett geschiedene Ehe gemäß dem § 115 des EheG dem Bande nach geschieden wurde. (
Rechtssatz: des Judikates 32 neu = Plenissimarbeschluß vom 05.06.1928, Präs 13/28, SZ 10/62 lautet: Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs3
Rechtssatz: Anwendung der clausula rebus sic stantibus im Falle der Wiederverehelichung eines nach § 115 EheG geschiedenen Unterhaltspflichtigen. Entscheidungstexte 3 Ob 30/39 Entscheidungstext OGH 22.02.1939 3 Ob 30/39 Veröff: DREvBl 1939/296 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs3
Rechtssatz: Die einverständlich geschiedene Gattin kann die ihr auf Grund eines Vergleiches gegen den Mann zustehenden Unterhaltsansprüche nicht gegen dessen Testamentserbin erheben; gegen diese hat sie nur einen Anspruch nach § 796 ABGB. Entscheidungstexte 3 Ob 436/38 Entscheidungstext OGH 28.06.1938 3 Ob 436/38 Veröff: SZ 20/158 ... mehr lesen...