Eine unzulässige Vermischung der Futtermittel "Kücken-Starter" und "Hühnermastfutter" kann dem Beschuldigten dann nicht zur Last gelegt werden, wenn das durchgeführte Beweisverfahren keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass die unzulässige Vermischung der Futtermittel im Verantwortlichkeitsbereich des Beschuldigten stattgefunden hat. (Einstellung des Verfahrens)