RS UVS Kärnten 2002/08/22 KUVS-627-628/5/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2002
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Rechtssatz

Eine unzulässige Vermischung der Futtermittel "Kücken-Starter" und "Hühnermastfutter" kann dem Beschuldigten dann nicht zur Last gelegt werden, wenn das durchgeführte Beweisverfahren keinerlei Hinweis darauf ergibt, dass die unzulässige Vermischung der Futtermittel im Verantwortlichkeitsbereich des Beschuldigten stattgefunden hat. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Futtermittel, Futtermittelvermischung, unzulässige Futtermittelvermischung, Kücken-Starter, Hühnermastfutter, Futtersilo
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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