Norm
AHG §1Kopf
SZ 53/70
Spruch
Die Aufstellung eines Telefonleitungsmastes gehört zur Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Werden hiebei Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder eines Landesstraßengesetzes verletzt, kann die Haftung für die Unterlassung entsprechender Anordnungen nur den Rechtsträger Land treffen
OGH 30. April 1980, 1 Ob 3/80 (OLG Linz 3 R 127/79; LG Linz 1 Cg 83/78)
Text
Der Kläger fuhr am 7. November 1975 mit seinem Moped auf dem Güterweg in A gegen einen neben der Straße stehenden Telefonmast und erlitt dadurch Verletzungen; auch wurden sein Moped und seine Kleidung beschädigt. Der vom Kläger befahrene Güterweg beschreibt in der Fahrtrichtung des Klägers eine Linkskrümmung, die jedoch die Sicht in keiner Weise beeinträchtigt. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 4.85 m breit und mit Rauhasphalt versehen. An der linken Straßenseite schließt ein zirka 15 cm breites Schotterbankett an, wogegen auf der rechten Seite die Fahrbahn auf 22 cm mit Erde und Gras überlagert ist. Die Grasnarbe geht in eine leichte Böschung über, anschließend befindet sich ein Feld.
Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Fernmeldegesetzes, von der beklagten Partei, der Republik Österreich, ein Schmerzensgeld von 300 000 S, Verdienstentgang in Höhe von 113 926.92 S und den Ersatz des Sachschadens im Gesamtbetrag von 20 100 S. Er begehrt weiters die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei für alle aus dem Unfall vom 7. November 1975 noch erwachsenden Schäden haftbar sei. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger aus, er habe während der Fahrt in Richtung S um zirka 19 Uhr im Lichtkegel seines Fahrzeuges plötzlich einen Hasen wahrgenommen und sein Fahrzeug nach rechts lenken müssen, um den Hasen nicht zu überfahren; dadurch sei er an den nur zirka 15 bis 20 cm vom Fahrbahnrand entfernt aufgestellten Telefonmast gestoßen, zu Sturz gekommen und schwer verletzt worden. Die Aufstellung des Telefonmastes in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn stelle eine vermeidbare Gefährdung der Verkehrsteilnehmer dar, sei rechtswidrig und, da die Gefährdung für jedermann leicht erkennbar sei, auch schuldhaft. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei ergebe sich insbesondere auch aus den Bestimmungen der vom österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgegebenen Vorschrift ÖVE-L 1/1970.
Die beklagte Partei wendete, soweit das Klagebegehren auf die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes gestützt wird, Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil eine Aufforderung gemäß § 22 Abs. 2 FMG an die Oberste Fernmeldebehörde erst nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Frist von sechs Monaten gerichtet worden sei. Im übrigen beantragte sie die Abweisung des Begehrens und brachte vor, daß den Organen der beklagten Partei ein Verschulden nicht angelastet werden könne. Der Kläger sei offenbar mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was der Umstand erweise, daß der Telefonmast durch den Anprall 30 cm aus der Lotrechten verschoben worden sei. Der Telefonmast sei auf Privatgrund aufgestellt worden; berechtigte Interessen des Eigentümers ließen es nicht zu, den Mast an anderer Stelle aufzustellen, weil dadurch die Bearbeitung des Grundstückes erschwert worden wäre. Im übrigen müsse jeder Fahrzeuglenker mit Hindernissen außerhalb der Fahrbahn rechnen und sein Fahrverhalten darauf einstellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:
Im Zeitpunkt des Unfalles habe sich der Mast in zirka 25 bis 30 cm Entfernung vom erkennbaren Fahrbahnrand befunden. Er sei in der Folge versetzt worden und stehe nunmehr zirka 68 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Der Kläger sei mit seinem Moped, das eine Höchstgeschwindigkeit von 85 km/h erreichen könne, mit nicht mehr feststellbarer Geschwindigkeit gefahren; es sei auch nicht feststellbar, welchen Seitenabstand er vom rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Der Kläger sei durch irgendein Hindernis, möglicherweise einen Hasen, irritiert worden, habe nach rechts ausgelenkt und sei zumindest mit dem rechten Lenker des Mopeds über die Fahrbahn hinausgekommen und gegen den Telefonmast gestoßen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habesich zur Dartuung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe der Beklagten auf die Richtlinien des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik für die Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 Volt (ÖVE-L 1/1970) berufen, wonach der Abstand der Leiter vom Rand der Fahrbahn 1 m betragen solle. Dadurch solle einerseits die Leitung geschützt, andererseits der Eintritt von Personen- und Sachschäden durch die Leitung in ihrer Eigenschaft als Träger von elektrischer Spannung verhindert werden. Schutzzweck dieser Bestimmung sei nicht die Sicherung des Straßenverkehrs vor einer Beeinträchtigung durch Träger dieser Leitung, also Telefonmasten; derlei Schutzvorschriften würden auch keineswegs in eine Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz passen. Eine andere Verbotsnorm, welche die Aufstellung von Masten in unmittelbarer Nähe der Straße verbieten würden, sei nicht auffindbar. Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßengesetz seien Bäume in der Regel an den Außenrand des Banketts zu setzen, sie könnten also verhältnismäßig nahe am Fahrbahnrand stehen. Dies werde vom Gesetzgeber für Bundesstraßen, deren Verkehr ungleich stärker sei als jener auf einem Güterweg, in Kauf genommen. Gemäß § 48 Abs. 5 StVO seien Straßenverkehrszeichen in einem Abstand von 1 m zum Fahrbahnrand anzubringen, doch sei dieser Bestimmung als Zweck zu unterstellen, daß Verkehrsteilnehmer nicht irritiert werden, nicht aber, daß deren Schutz auch dann noch gewährleistet werde, wenn sie mit ihrem Fahrzeug über den Straßenrand hinausgeraten. Für Bäume sei in der Straßenverkehrsordnung kein bestimmter Abstand vom Straßenrand vorgeschrieben. Es könne nur gemäß § 91 Abs. 1 StVO die Behörde die Entfernung von Bäumen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, veranlassen. Alle diese Vorschriften dienten nur dem Schutz des Verkehrs auf der Straße, nur ausnahmsweise, wo dies besonders angeordnet sei, sei der Verkehrsteilnehmer auch bei Benützung der neben der Straße gelegenen Grundflächen geschützt. Die Aufstellung des Telefonmastes in verhältnismäßig geringer Entfernung vom Straßenrand sei daher zwar nicht gerade günstig, aber auch nicht rechtswidrig gewesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Art. 23 Abs. 5 B-VG kämen auf dem Gebiet des Post-, Telefon- und Fernsprechwesens von den allgemeinen Amtshaftungsbestimmungen abweichende Sondervorschriften zur Anwendung. Gemäß § 22 Abs. 2 FMG hafte die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, wenn durch den Mangel einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage der Post- und Telegraphenverwaltung ein Benützer getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt werde. Dasselbe gelte für Schäden, die durch Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Fernmeldeanlage verursacht worden seien. Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMG komme demnach nur dann zur Anwendung, wenn der Benützer einer Fernmeldeanlage Schaden erleide. Der Kläger könne nicht als Benützer der Fernmeldeanlage angesehen werden, sodaß die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMG weder direkt noch auch analog anwendbar sei. Aus § 2 FMG ergebe sich aber, daß die Herstellung und Instandhaltung von Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs durch die Post- und Telegraphenverwaltung eine Handlung in Vollziehung der Gesetze sei, sodaß Schadensfälle, die hieraus resultieren, nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu beurteilen seien. Was nun die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe der beklagten Partei betreffe, so sei dem Erstgericht darin zu folgen, daß die Vorschriften des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (ÖVE), die mit Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz in Kraft gesetzt worden seien, keine Grundlage für die Haftung der beklagten Partei bilden könnten. § 1 dieser Richtlinien normiere ausdrücklich, daß die Bestimmungen der Vorschrift auf Fernmeldeleitungen nur anzuwenden seien, wenn diese auf Stützpunkten von Starkstromleitungen bis 1000 Volt mitgeführt werden. Gegenständlich handle es sich aber, wie unbestritten sei, nicht um ein Gemeinschaftsgestänge, sodaß die Richtlinien nicht Anwendung finden könnten. Es brauche daher nicht ihr Inhalt und der Schutzzweck dieser Bestimmungen erörtert werden. Der beklagten Partei falle aber eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last. Aus Einzelbestimmungen, wie insbesondere § 48 Abs. 5 StVO, § 91 Abs. 3 StVO und den §§ 21 und 22 des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, wonach Bäume bei Landes- und Bezirksstraßen nur in einer Entfernung von 3 m, bei Gemeindestraßen von 2 m vom äußeren Grabenrand bzw. vom äußeren Rand des Straßenbanketts gepflanzt werden dürfen und Zäune, Planken und Mauern bei Güterwegen und Ortschaftswegen, selbst wenn sie nur für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, 60 cm vom Straßenrand entfernt sein müssen, sei abzuleiten, daß auch bei Aufstellung von Leitungsträgern im Bereich öffentlicher Verkehrswege die Interessen der Straßenbenützer gewahrt werden müßten. Das Aufstellen eines Mastes in einer Entfernung von 25 bis 30 cm vom erkennbaren Fahrbahnrand entfernt beinhalte eine erhebliche Gefahrenquelle. Leitungsmasten stellten infolge ihrer Höhe auch eine weit beträchtlichere Gefahrenquelle dar als etwa bei Randsteinen und Kilometersteinen. Es habe auch keine Notwendigkeit bestanden, den Mast derart nahe an den Straßenrand zu setzen. Demnach sei aber ein rechtswidriges, schuldhaftes und unfallskausales Verhalten von Organen der beklagten Partei zu bejahen. Das Verfahren sei jedoch dahin zu ergänzen, ob nicht dem Kläger ein Mitverschulden am Unfall anzulasten sei. Zu diesem Zweck sei der Unfallshergang unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach genauer festzustellen.
Über Rekurs der beklagten Partei hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug ihm die neue Entscheidung in der Rechtssache auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes und des Amtshaftungsgesetzes gegrundet hat. Der erhobene Anspruch ist daher unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Berufungsgericht hat bereits mit ausführlicher Begründung dargetan, daß die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMG keine Haftungsgrundlage darstellt. Nach dieser Bestimmung haftet die Post- und Telegraphenverwaltung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, wenn ein Benützer einer Fernmeldeanlage durch einen Mangel einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage der Post- und Telegraphenverwaltung getötet oder an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Gemäß dem zweiten Satz des § 22 Abs. 2 FMG gilt dasselbe für Schäden, die durch Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer solchen Fernmeldeanlage verursacht worden sind. Da § 22 FMG in den Abschnitt IV des Fernmeldegesetzes eingebaut ist, der mit "Benützung der Fernmeldeanlage" überschrieben ist, kann kein Zweifel bestehen, daß auch die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMG auf den Benützer einer Fernmeldeanlage abgestellt ist, dessen Schaden durch eine der dort genannten Ursachen herbeigeführt wurde. Wer Benützer der Fernmeldeanlage ist, sagt das Gesetz im § 15. Daraus ergibt sich, daß zwei Möglichkeiten der Benützung des öffentlichen Fernmeldenetzes bestehen. Zunächst ist jedermann berechtigt, Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, unter den in den Benützungsordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr zu benützen. Die zweite Möglichkeit der Benützung besteht in der Überlassung von Teilnehmereinrichtungen (SZ 43/167; Schaginger - Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 43 Anm. 1). Der Kläger konnte also keineswegs als Benützer einer Fernmeldeanlage angesehen werden. Sein Schadenersatzanspruch kann daher auch nicht auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMG gegrundet werden.
Was die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes betrifft, so haften gemäß § 1 AHG die dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen und an der Person, den die als Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zufügen. Im vorliegenden Fall wäre eine Haftung gemäß § 1 AHG für den eingetretenen Schaden zunächst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufstellung des Telefonmastes als ein Handeln "in Vollziehung der Gesetze" anzusehen wäre. In SZ 37/95 wurde der Standpunkt vertreten, daß auch rein tatsächliche Verrichtungen, die mit einer im § 22 Abs. 2 FMG bezeichneten Tätigkeit der Post- und Telegraphenverwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wie etwa die Fahrt mit einem PKW zu Arbeiten, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage dienen, als Handlungen in Vollziehung des Gesetzes anzusehen seien. Demgegenüber wurde in der Entscheidung SZ 43/167 darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Haftungsfragen nach § 22 Abs. 2 FMG eine dem Amtshaftungsgesetz ähnliche Lösung treffen wollte; es könne aus dieser Bestimmung aber nicht zwingend gefolgert werden, daß auch die Herstellung, Instandhaltung usw. von Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs durch die Post- und Telegraphenverwaltung allein deshalb als hoheitsrechtliche Tätigkeit des Bundes aufzufassen sei.
Mit Recht führen Schaginger - Vavra a.a.O., 9 aus, daß hoheitsrechtlicher Natur nur die Fernmeldehoheit sei, also das gemäß § 2 Abs. 1 FMG dem Bund vorbehaltene Recht, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, demnach der Vorbehalt (das Regal) des Bundes; damit sei aber nicht gesagt, daß die Tätigkeit des Errichtens ebenfalls eine Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellt.
Schon im Falle der Anlegung einer Straße wurde in SZ 45/134 zwischen den hoheitsrechtlichen Akten (Enteignung, Baubewilligungsbescheid usw.) und den übrigen Tätigkeiten bei Herstellung einer Straße, die einen technischen Vorgang darstellten, unterschieden. Es wurde ausgesprochen, daß die gesamte unter den Begriff der Straßenverwaltung zusammengefaßte Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich des Rechtsträgers zu unterstellen seien, auch wenn die Herstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschehe. Auch die Aufstellung von Telefonmasten ist eine rein technische Angelegenheit, der nur ein Verwaltungsverfahren (etwa über die grundsätzliche Anlegung der Leitung und ihre Trassenführung) vorangegangen sein mag. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt aber nur dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist (SZ 48/17). Ein hinreichend enger Zusammenhang mit hoheitlichem Verwaltungshandeln besteht bei Aufstellung von Telefonmasten nicht. Vielfach werden auch Überlandleitungen von privaten Firmen, die mit der Post- und Telegraphenverwaltung Verträge abgeschlossen haben, angelegt (1 Ob 522/79). Selbst wenn der Telefonmast, der Anlaß der Verletzung des Klägers war, aber von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung aufgestellt worden sein sollte, käme diesen Organen dabei doch keine andere Stellung zu als einem Privaten. Das Aufstellen des Telefonmastes kann daher nicht als Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze angesehen werden.
Dies schließt allerdings nicht aus, daß ein schuldhaftes rechtswidriges Handeln in Vollziehung der Gesetze darin gelegen sein könnte, daß die Anordnung der Beseitigung eines in Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufgestellten Telefonmastes unterlassen wurde. Das Berufungsgericht verwies darauf, daß gemäß § 21 Abs. 1 Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 einzelne Bäume bei Gemeindestraßen nur in einem Abstand von 2 m vom äußeren Grabenrand oder in Ermangelung von Straßengräben vom äußeren Rand der Straßenbankette gepflanzt werden dürfen. § 22 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes sieht vor, daß Zäune, Planken und Mauern der Grundstücke entlang einer öffentlichen Straße bei Gemeindestraßen 1 m und bei Güterwegen und Ortschaftswegen 60 cm vom Straßenrand entfernt sein müssen. Es verwies auch auf die Bestimmung des § 48 Abs. 5 StVO, wonach Straßenverkehrszeichen auf Freilandstraßen grundsätzlich in einem Abstand von mindestens 1 m zum Fahrbahnrand angebracht werden müssen; gemäß § 91 Abs. 1 StVO hat die Behörde Gründeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken u. dgl., welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als 2 m entfernt sind, dürfen gemäß § 91 Abs. 3 StVO spitze Gegenstände wie Stacheldraht und Glasscherben nur in einer Höhe von mehr als 2 m über der Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. Bei den Bestimmungen des Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 handelt es sich aber um Rechtsnormen, deren Vollziehung Landessache ist. Auch bei Vollziehung von Normen der Straßenverkehrsordnung wird das Organ im Funktionsbereich des Landes tätig (Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG, 1 Ob 4/79). Es kommt für die Frage der funktionellen Zuordnung der Organtätigkeit aber allein darauf an, in wessen Namen und für wen ein Organ funktionell tätig ist; entscheidend ist der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig war oder tätig zu werden hatte (SZ 43/78; 26/51; EvBl. 1963/184; Adamovich, Handbuch[6], 417; Spanner in ÖJZ 1950, 51; Hellbling, JBl. 1949, 183 und Loebenstein - Kaniak a.a.O., 39). Die Post- und Telegraphenverwaltung steht in der Verpflichtung der Einhaltung der vom Berufungsgericht genannten Bestimmungen den Behörden der Landesverwaltung wie jedermann gegenüber, kann also in Verletzung solcher Normen nicht selbst hoheitlich handeln, sondern ist selbst rechtsunterworfen (vgl. SZ 42/63). Wollte man im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die vorgenannten Gesetzesbestimmungen annehmen, wäre, soweit hoheitliches Handeln in Betracht kam, die Anordnung der Unterlassung oder der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes eine Angelegenheit im Vollzugsbereich des Landes gewesen. Eine Amtspflichtverletzung könnte dann aber nur Organen des Landes, nicht aber des Bundes zur Last fallen. Die nähere Klärung dieser Frage kann im Rechtsstreit gegen die Republik Österreich auf sich beruhen. Die Rechtssache ist zur Bestätigung des Urteils des Erstgerichtes entscheidungsreif.
Anmerkung
Z53070Schlagworte
Amtshaftung bei Aufstellung eines Telefonmastes, Post- und Telegraphenverwaltung, Haftung aus Aufstellung eines Mastes, Privatwirtschaftsverwaltung bei Aufstellung eines TelefonmastesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0010OB00003.8.0430.000Dokumentnummer
JJT_19800430_OGH0002_0010OB00003_8000000_000