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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
EFZG §8 Abs4;Rechtssatz
Da der Krankenversicherungsträger den Erstattungsbetrag unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Entstehen des Erstattungsanspruches, zu leisten hat, kann von ihm eine Überprüfung der vom Arbeitgeber im Erstattungsantrag gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit nicht erwartet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080164.X03Im RIS seit
20.11.2000