RS Vwgh 1994/11/22 91/08/0164

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §8 Abs4;
EFZG §8 Abs5;
EFZG §9;

Rechtssatz

Da der Krankenversicherungsträger den Erstattungsbetrag unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Entstehen des Erstattungsanspruches, zu leisten hat, kann von ihm eine Überprüfung der vom Arbeitgeber im Erstattungsantrag gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit nicht erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080164.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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