Norm: FOG §28 Abs2
Rechtssatz: Erst durch § 28 Abs2 FOG erlangte die Nationalbibliothek beschränkte Rechtspersönlichkeit. Eine letztwillige Verfügung, die eine Zuwendung an die Nationalbibliothek vor Inkrafttreten des FOG vorsieht, kann aber zwangslos nur so ausgelegt werden, daß die Zuwendung jener (juristischen) Person zugute kommen sollte, die Rechtsträgerin der Österreichischen Nationalbibliothek war und daher den Verbleib der Tagebücher in... mehr lesen...
Norm: FOG §28 Abs2
Rechtssatz: Das FOG enthält keine Bestimmung, daß mit seinem Inkrafttreten das Eigentum an den vorhandenen Beständen von der Republik Österreich auf die Österreichische Nationalbibliothek übergeht. Nur für die Zukunft wurde der Österreichischen Nationalbibliothek das Recht eingeräumt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.... mehr lesen...