Norm
FOG §28 Abs2Rechtssatz
Das FOG enthält keine Bestimmung, daß mit seinem Inkrafttreten das Eigentum an den vorhandenen Beständen von der Republik Österreich auf die Österreichische Nationalbibliothek übergeht. Nur für die Zukunft wurde der Österreichischen Nationalbibliothek das Recht eingeräumt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058823Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_002