Norm
FOG §28 Abs2Rechtssatz
Erst durch § 28 Abs2 FOG erlangte die Nationalbibliothek beschränkte Rechtspersönlichkeit. Eine letztwillige Verfügung, die eine Zuwendung an die Nationalbibliothek vor Inkrafttreten des FOG vorsieht, kann aber zwangslos nur so ausgelegt werden, daß die Zuwendung jener (juristischen) Person zugute kommen sollte, die Rechtsträgerin der Österreichischen Nationalbibliothek war und daher den Verbleib der Tagebücher in der Nationalbibliothek gewährleisten konnte, also der Republik Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058820Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_001