1 Im Abschlussbericht vom 15. Juni 2011 über eine bei der J-GmbH (über deren Vermögen mit Beschluss vom 12. Mai 2014 der Konkurs eröffnet wurde) erfolgte abgabenbehördliche Prüfung hielt der Prüfer - soweit hier wesentlich - fest, dass die J-GmbH "als Rennstall" an Motorsportveranstaltungen (Autorennen) teilnehme. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sowie zu Trainingszwecken überlasse die J-GmbH Rennautos an nicht professionelle Rennfahrer gegen Entgelt. Die Überlassung der Rennauto... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH mit Sitz in Kitzbühel. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Hotel- und Kurbetrieb, der Betrieb eines Kosmetik- und Massageinstitutes sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Kur- und Kosmetikartikeln. Von Juli 1992 bis August 2001 war Leopoldine H alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Leopoldine H betreibt in Kitzbühel als Einzelunternehmerin ein Kur- , Kosmetik- un... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E09301000E6J32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;61984CJ0168 Berkholz VORAB;61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;61995CJ0190 ARO Lease VORAB;61996CJ0390 Lease Plan Luxembourg VORAB;BAO §29 Abs1;EURallg;UStG 1994 §3a Abs12;
Rechtssatz: Der EuGH führt in der Beantwortung der Vorlagefrage im Ur... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;UStG 1994 §3a Abs12;
Rechtssatz: Bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen handelt es sich um Leistungen eines Kur- und Schönheitsinstitutes (hier: Ganzkörperkosmetik, Massagen, Gesichtsbehandlung, Hand- und Fußpflege, Regenerationskuren, Figurformung, Bewegungsprogramme, etc). Unbestritten ist, dass es sich... mehr lesen...
I. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich und betreibt ein Handelsunternehmen. Sie hat als Leasingnehmerin einen Personenkraftwagen von einem deutschen Unternehmen angemietet. Sie hat das Fahrzeug in Österreich für Zwecke ihres Unternehmens genutzt. Mit Bescheid vom 15. Juni 1996 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 fest. Das Mietentgelt für den angemieteten Personenkraftwagen r... mehr lesen...
Index: E1EE3L E09301000E6J10/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz59/04 EU - EWR
Norm: 11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs7;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art29;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;61999CJ0136 Monte de... mehr lesen...