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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;Rechtssatz
Der EuGH führt in der Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil vom 4. Juli 1985, Rs 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2257, aus, "dass eine Einrichtung für eine gewerbliche Betätigung wie der Betrieb von Geldspielautomaten auf einem außerhalb des Inlandes auf hoher See verkehrenden Schiff nur dann als feste Niederlassung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraussetzt, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sind, und wenn es nicht zweckdienlich ist, diese Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen."
Dieser Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil Berkholz ist zu entnehmen, dass sich eine feste Niederlassung im Sinn des Art 9 Abs 1 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388 EWG), wenn die weiteren Vorraussetzungen erfüllt sind, auch auf einem auf hoher See verkehrenden Schiff befinden kann. Solcherart bedarf es für die hier angesprochene örtliche Anknüpfung nach der Sechsten Richtlinie nicht einer festen örtlichen Anlage im Sinne einer dauernden Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, wie dies § 29 Abs 1 BAO für die Betriebsstätte (vgl zur Betriebsstätte: Ritz, BAO-Kommentar, § 29 Tz 2) voraussetzt. [Weitere Ausführungen im Erkenntnis - Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 17. Juli 1997, C-190/95, ARO Lease BV, Slg. 1997, I-4399, Rn. 15ff, vom 7. Mai 1998, C-390/96, Lease Plan Luxembourg SA, Slg 1998 I-2571, Rn 27, und vom 2. Mai 1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, Slg. 1996, I-2406, Rn 17; das genannte Verständnis zur "festen Niederlassung" ist in richtlinienkonformer Interpretation (Hinweis E 30. Juli 2002, 98/14/0203; E 19. Juni 2002, 2000/15/0053; E 25. Februar 1998, 97/14/ 0107, VwSlg 7257 F/1998) der in Umsetzung des Art 9 Abs 1 der Sechsten Richtlinie ergangenen Bestimmung des § 3a Abs 12 UStG 1994 dem in dieser Norm vom österreichischen Gesetzgeber verwendeten Begriff der (umsatzsteuerlichen) Betriebsstätte beizumessen.]
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001140226.X02Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013