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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;Rechtssatz
Bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen handelt es sich um Leistungen eines Kur- und Schönheitsinstitutes (hier:
Ganzkörperkosmetik, Massagen, Gesichtsbehandlung, Hand- und Fußpflege, Regenerationskuren, Figurformung, Bewegungsprogramme, etc). Unbestritten ist, dass es sich bei diesen auf einem Kreuzfahrtschiff erbrachten Leistungen um sonstige Leistungen handelt, für welche sich der Leistungsort aus § 3a Abs 12 UStG 1994 [bzw Art 9 Abs 1 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388 EWG)] ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001140226.X01Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013