Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der in den Streitjahren 1981 bis 1983 diverse von ausländischen Auftraggebern eingesandte Teppichmuster auf ihre Beschaffenheit im Inland prüfte, sodaß nach Ansicht des Betriebsprüfers ein positives Tun im Inland und damit eine steuerpflichtige sonstige Leistung gegeben war. Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber die Auffassung, es handle sich bei den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Untersuchungen um die Überlassung von gewerblichen E... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/04 Steuern vom Umsatz40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §52;UStG 1972 §3 Abs11;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/15/0102
Rechtssatz: Ein Gutachten (im engeren Sinn) gem § 3 Abs 11 zweiter Satz UStG besteht darin, daß eine (sachkundige) Person auf Grund ihrer besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse a... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen, welches im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Im Jahre 1984 veranlaßte die Beschwerdeführerin für das ebenfalls deutsche Unternehmen Y in Österreich die Installation von Naßzellen, welche von der Firma Y einschließlich der Montagekosten an ein österreichisches Unternehmen (Firma Z) geliefert wurden, welch letzteres sie wiederum einschließlich der Montageko... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §3 Abs11;UStG 1972 §3 Abs9; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 91, 105;
Rechtssatz: Übernimmt es ein ausländischer Unternehnmer gegenüber einem anderen ausländischen Unternehmer, Gegenstände (hier in concreto: Naßzellen), die vom zweiten ausländischen Unternehmer zunächst in das Lager eines inländischen Unternehmers geliefert werden, bei den inländischen E... mehr lesen...