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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §3 Abs11;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 91, 105;Rechtssatz
Übernimmt es ein ausländischer Unternehnmer gegenüber einem anderen ausländischen Unternehmer, Gegenstände (hier in concreto: Naßzellen), die vom zweiten ausländischen Unternehmer zunächst in das Lager eines inländischen Unternehmers geliefert werden, bei den inländischen Endabnehmern zu montieren, bedient er sich zur Durchführung der Montage dritter inländischer Unternehmer, die ihm gegenüber fakturieren, und stellt er seinerseits dem zweiten ausländischen Unternehmer die Montage als solche in Rechnung und nicht einerseits die "fremden" Montagekosten und daneben gesondert ein eigenes "Besorgungsentgelt", so erbringt er dem zweiten ausländischen Unternehmer sonstige Leistungen in Gestalt von Montageleistungen, die im Wege der Erfüllungsgehilfen entsprechend § 3 Abs 11 UStG 1972 im Inland ausgeführt werden, und nicht die Besorgung von Montagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150079.X03Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008