Entscheidungen zu § 26 Abs. 5 UStG 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/11 Ra 2020/16/0140

1        Das damalige Zollamt Wien erließ gegenüber der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Kommanditgesellschaft (Revisionswerberin) einen Bescheid vom 5. Dezember 2016 betreffend „I. Zurücknahme einer begünstigenden Entscheidung gemäß Art. 27 ZK idF ab 1.5.2016 II. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt Wien“ mit folgendem Spruch: „Bescheid I. Gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.01.2021

TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/11 Ra 2020/16/0142

1        Das damalige Zollamt Wien erließ gegenüber der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Kommanditgesellschaft (Revisionswerberin) sieben Bescheide vom 7. September 2015, vom 19. November 2015, vom 13. Jänner 2016, vom 8. März 2016, vom 27. April 2016, vom 22. September 2016 und vom 5. Dezember 2016 jeweils betreffend „I. Zurücknahme einer begünstigenden Entscheidung“ und „II. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt Wien“. Mit Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheides ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.01.2021

TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/11 2004/16/0179

Mit Bescheid vom 9. Februar 2004 schrieb das Finanzamt Linz der Beschwerdeführerin gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge für eine nicht am Fälligkeitstag entrichtete Einfuhrumsatzsteuer mit EUR 30.995,87 vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Einfuhrumsatzsteuer am 15. Jänner 2004 überwiesen worden sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2004 wies das Finanzamt Linz die Berufung als unbegründet ab. In d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 11.11.2004

RS Vwgh 2004/11/11 2004/16/0179

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: B-VG Art7;UStG 1994 §26 Abs5 lita;VwRallg;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat bei der Einfuhrumsatzsteuer für die Fälligkeit nach dem Entstehen der Steuerschuld den Abgabepflichtigen eine Zeitspanne von eineinhalb bis zweieinhalb Monaten eingeräumt. Es sind keine
Gründe: ersichtlich, wonach im Fall einer von der A... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 11.11.2004

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