Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Einfuhrumsatzsteuer für die Fälligkeit nach dem Entstehen der Steuerschuld den Abgabepflichtigen eine Zeitspanne von eineinhalb bis zweieinhalb Monaten eingeräumt. Es sind keine Gründe ersichtlich, wonach im Fall einer von der Abgabenbehörde verursachten verzögerten Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer am Abgabenkonto entgegen der sonst bei der Einfuhrumsatzsteuer gegebenen längeren Fälligkeitsfrist gleichsam überfallsartig die Fälligkeit im Extremfall innerhalb eines Tages gegeben sein soll. Eine so ausgelegte Bestimmung hätte einen dem Abgabepflichtigen nicht zumutbaren Überraschungseffekt, der unsachlich wäre. Aus diesen Erwägungen ist - auch unter Berücksichtigung einer aus dem Gebot der Sachlichkeit orientierten verfassungskonformen Auslegung des § 26 Abs. 5 lit. a UStG - der Interpretation zu folgen, wonach das Wort "folgt" unter Berücksichtigung einer nach der Wortinterpretation zwei Möglichkeiten offen lassenden Bestimmung sich nur auf den "Kalendermonat" beziehen kann, sodass eine Verbuchung am Abgabenkonto in einem Monat zu einer Fälligkeit am 15. des Folgemonats führt. Damit ist ein Zeitraum zwischen Verbuchung am Abgabenkonto und der Fälligkeit von eineinhalb bis einem halben Monat gegeben. Diese Zeitspanne bewegt sich innerhalb der sonst normierten Fälligkeitsfristen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160179.X01Im RIS seit
13.12.2004