RS OGH 2007/8/23 12Os54/07v

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Veröffentlicht am 23.08.2007
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Norm

UStG 1994 §21 Abs1a

Rechtssatz

Der in § 21 Abs 1a vierter Unterabsatz UStG 1994 normierte Eintritt der - (bloß) an das Unterbleiben einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geknüpften - Vorverlegung der Fälligkeit war nicht davon abhängig, dass die Abgabenbehörde die Mitteilung des zu entrichtenden Betrages in die Form eines Bescheides kleidete. Die angesprochene Rechtsfolge setzte zwar (aber auch nur) eine Mitteilung der Höhe der Sondervorauszahlung an den Steuerpflichtigen, aber keinen Bescheid voraus, doch wurden durch diese bloße Deklaration keine (steuerlichen) Pflichten (neu) begründet oder abgeändert. Durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung machte der Angeklagte nur von seinem ihm gemäß § 21 Abs 1a UStG 1994 zukommenden Wahlrecht Gebrauch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122487

Dokumentnummer

JJR_20070823_OGH0002_0120OS00054_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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