Norm
UStG 1994 §21 Abs1aRechtssatz
Der in § 21 Abs 1a vierter Unterabsatz UStG 1994 normierte Eintritt der - (bloß) an das Unterbleiben einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geknüpften - Vorverlegung der Fälligkeit war nicht davon abhängig, dass die Abgabenbehörde die Mitteilung des zu entrichtenden Betrages in die Form eines Bescheides kleidete. Die angesprochene Rechtsfolge setzte zwar (aber auch nur) eine Mitteilung der Höhe der Sondervorauszahlung an den Steuerpflichtigen, aber keinen Bescheid voraus, doch wurden durch diese bloße Deklaration keine (steuerlichen) Pflichten (neu) begründet oder abgeändert. Durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung machte der Angeklagte nur von seinem ihm gemäß § 21 Abs 1a UStG 1994 zukommenden Wahlrecht Gebrauch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122487Dokumentnummer
JJR_20070823_OGH0002_0120OS00054_07V0000_001