Die Beschwerdeführerin ist als Schirennläuferin unternehmerisch tätig. Am 15. Dezember 2000 reichte sie erstmals als "Umsatzsteuererklärungen 1998 und 1999" betitelte Schreiben zusammen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2000 beim Finanzamt ein und beantragte, ihre im Inland steuerpflichtigen Umsätze für die Jahre 1998 bis 2000 nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen. Begründend wurde ausgeführt und rechnerisch dargestellt, dass die "vereinbarten Nettoentg... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §17 Abs4;UStG 1994 §18;UStG 1994 §21 Abs1;
Rechtssatz: Es hat bereits für den ersten Voranmeldungszeitraum festzustehen, nach welcher Besteuerungsart vorzugehen ist, da der Unternehmer erst nach seiner Entscheidung, nach welchem System er die Besteuerung vornimmt, seine Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllen kann (vgl. Kolacny/Mayer, Umsatzsteu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erklärte für das Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und machte Studienkosten für ihren Sohn Peter als außergewöhnliche Belastung geltend. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen erhöhte das Finanzamt die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, indem es u.a. geltend gemachte Abschreibungsbeträge verminderte und an den Sohn geleistete Zahlungen für Buchhaltungsarbeiten nur mit... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §17 Abs4;
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs 4 UStG 1972 hat der Unternehmer im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Daraus fol... mehr lesen...